Mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen
Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit
Das Recht auf freien Naturgenuss und Erholung in der freien Natur hat in Bayern einen sehr hohen Stellenwert und ist verfassungsrechtlich verankert. „Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“ (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung)
Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (fußläufiges Betretungsrecht).
Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (z. B. Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter). Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen. Das Grundrecht beschränkt sich außerdem auf körperliche Betätigungen, wie wandern oder Fahrrad fahren. Sobald man sich motorisiert (ausgenommen Krankenfahrstühle, und E-Bikes) fortbewegt, kann man sich nicht mehr auf dieses Recht berufen.
Gerade das Fahren mit Motorrad und Quad sind vom Recht auf freien Naturgenuss und Erholung in der freien Natur ausdrücklich nicht umfasst. Hintergrund dabei ist die im Grundrecht verankerte Pflicht pfleglich mit der Natur umzugehen. Die Natur umfasst neben der Pflanzenwelt auch eine Vielzahl an verschiedenen Lebewesen, die durch Motorgeräusche aufgeschreckt werden und bei häufiger Störung ggfs. ihren Lebensraum verlassen bzw. ihre Nachkommen (z.B. Brutgelege) aufgeben. Daneben gilt auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Das Grundrecht bezieht sich ausdrücklich auf den freien Naturgenuss und die Erholung. Beides wäre durch laute Motorengeräusche, die keinem land- oder forstwirtschaftlichem Zweck dienen, erheblich gestört.
Laut Bayerischen Naturschutzgesetz stellt das Fahren mit Motorkraft auf Privatwegen oder auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, eine Ordnungswidrigkeit dar.
Dabei ist irrelevant ob der Weg geteert, gepflastert oder geschottert ist. Es kommt hier lediglich auf die Tatsache an, dass ein Weg nicht gewidmet ist. Privatwege i.S.d. BayNatSchG sind alle Wege, die nicht zu den öffentlichen Straßen und Wegen im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) oder des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) gehören. Es handelt sich also um Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Es bedarf daher auch nicht zwingend einer Sperre oder eines Schildes, dass das Befahren explizit verbietet. Daher sollte man es grundsätzlich vermeiden, fernab öffentlicher Straßen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Nicht nur weil es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern vorrangig aus Rücksicht vor der Natur und anderen erholungssuchenden Mitmenschen.