Parsberg / Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit / Beitrag

Reduzierung des Winterdienstes wird überprüft

Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit

16.09.2022, 12:28
Bilder (1)

Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit dem Bauhof eine Liste erarbeitet, nach der das Stadtgebiet und sämtliche Straßen in Dringlichkeitsstufen aufgeteilt werden. Diese Liste wird an alle Stadträte und Ortssprecher ausgeteilt. In der Sitzung im Oktober könnte hierüber entschieden werden.

Es wird vorgeschlagen zu prüfen, ob auch weiterhin alle Straßen und Wege im Stadtgebiet in der bisherigen Form und in der bisherigen Qualität von Eis und Schnee freigehalten werden sollen. Neben dem Energiethema würde ebenfalls der Eintrag von Salz ins Grundwasser reduziert werden.

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, für den Winterdienst Vorkehrungen zu treffen.

Jedes Jahr werden die Gemeindeverwaltung und der Winterdienst im Winter mit Beschwerden über die Art und Weise wie geräumt und gestreut wird konfrontiert. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder heißt „…., die Gemeinde muss…“ und „… die Gemeinde ist verpflichtet…“ möchten wir an dieser Stelle einmal darstellen, was die Gemeinde muss und zu was sie verpflichtet ist. Dabei werden Sie feststellen, dass ca. 80 % der Winterdienstleistungen der Gemeinde rein freiwillig sind und Beschwerden darüber alles andere als angebracht sind.

In zeitlicher Hinsicht bestehen Grenzen für die Vornahme des Winterdienstes für die Kommunen dahingehend, als dass diese nicht verpflichtet sind, Räum- und Streumaßnahmen rund um die Uhr durchzuführen. Grundsätzlich ist der Winterdienst so zu organisieren, dass mit Beginn des Hauptberufsverkehrs, in der Regel zwischen 7 Uhr und 8 Uhr morgens, Streumaßnahmen bereits getroffen sind. Sonn- und Feiertags muss erst um 8 Uhr morgens der Winterdienst ausgeführt sein, da an solchen Tagen erfahrungsgemäß der Tagesverkehr erst später einsetzt. Die Ausführung von Winterdienstmaßnahmen muss sichergestellt sein bis 20 Uhr und damit auch über die Hauptzeit des abendlichen Hauptberufsverkehrs hinaus. Bis dahin müssen Winterdienstmaßnahmen z. B. nach wiederholtem Schneefall oder Temperaturabfall auch auf ihre nachhaltige Wirksamkeit hin kontrolliert oder ggf. auch wiederholt werden. Zur Durchführung eindeutig zweckloser Maßnahmen, z. B. während andauernden Schneefalls oder bei Eisregen, ist die Kommune nicht verpflichtet. Nach 20 Uhr besteht keine Räum- und Streuverpflichtung. Ausnahmen hiervon bestehen nur dann, wenn z. B. eine größere Veranstaltung nach 20 Uhr stattfindet und sich nach Beendigung der Veranstaltung viele Personen auf dem Nachhauseweg befinden. Eine Verpflichtung zur Durchführung vorbeugender Räum- und Streumaßnahmen besteht nicht. Vielmehr steht der Kommune ein angemessener Zeitraum zu, um das Auftreten von Glätte überhaupt festzustellen und Maßnahmen einleiten zu können.

Die Anforderungen der Pflichten gegenüber dem Fahrverkehr richten sich danach, ob der betreffende Straßenteil sich innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage befindet. Entscheidend ist hierbei das äußere Erscheinungsbild der Ortsbebauung, nicht das Ortsschild. Innerorts besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Allein das Vorliegen des Merkmals Verkehrswichtigkeit ohne dass daneben auch Gefährlichkeit (und umgekehrt) gegeben ist, reicht nicht aus, um für die Kommune eine Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen zu begründen.