Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit

12.12.2022, 09:39

3. § 2b Umsatzsteuergesetz; Verlängerung für das alte Umsatzsteuerrecht

 

Sachverhalt:

Bisher unterlagen nahezu sämtliche Tätigkeiten mit wenigen Ausnahmen wie z. B. das Freibad oder die kommunale Wasserversorgung von Städten und Gemeinden nicht der Umsatzsteuer. Nach neuer Gesetzeslage sind nunmehr alle privatrechtlichen Tätigkeiten der Kommunen umsatzsteuerpflichtig, sofern kein für alle Unternehmen gültiger Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Neuregelung sieht vor, dass die Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmerin behandelt wird, es sei denn, es greifen die im Gesetz geregelten Ausnahmen (z.B. hoheitlicher Bereich).

 

Die derzeit bestehende Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung der Kommunen (§ 2 b UStG) war bis 31.12.2022 befristet. Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungs-verfahrens soll eine weitere Verlängerung um 2 Jahre bis zum 31.12.2024 erfolgen.

Die Kommunalen Spitzenverbände haben sich im Vorfeld für eine Verlängerung eingesetzt.

 

Als Gründe für die weitere Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts wurden insbesondere benannt:

 

  • Die neue Rechtslage bringt zusätzliche Haushaltsbelastungen mit sich. Gerade – bisher nicht steuerbare – Personalgestellungen würden zu deutlichen Mehrbelastungen führen.
  • Zusätzliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine sollen vermieden werden. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerplicht wurden vielerorts Gebühren und Nutzungsentgelte angehoben (z.B. Parkgebühren, Benutzungsgebühren).
  • Minimierung von steuerlichen Risiken. In Bezug auf § 2b UStG gibt es noch offene Anwendungsfragen, die im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind (z.B. steuerliche Behandlung von Abwassergästen).
  • Verlängerung bringt zusätzliche Zeit, um beispielsweise IT-Fachverfahren zu optimieren oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser auf die neue Rechtslage vorzubereiten.

Allerdings bringt ein Verbleib im alten Recht für die betroffenen Städte und Gemeinden auch Herausforderungen mit sich, die in den Abwägungsprozess einbezogen werden sollten.

Die weitere Verlängerung hätte zur Folge, dass die Kommunen noch bis 31.12.2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden können.

 

Beschluss:

Das alte Umsatzsteuerrecht ist noch bis einschließlich 31.12.2024 anzuwenden.