Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit

12.12.2022, 09:41

4. Ortsrecht; Änderung der Satzung über den Nachweis, die Herstellung und Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Parsberg (Stellplatzsatzung)

 

Sachverhalt:

Nach der Bayerischen Bauordnung besteht die Verpflichtung, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Weitere Regelungen über Garagen und Stellplätze finden sich in der Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV des Freistaates Bayern.

Zusätzlich zu diesen Regelungen können Kommunen weitere Regelungen treffen. Hier kann sowohl Anzahl, Größe, Beschaffenheit und mögliche Ablösungstatbestände geregelt werden.

 

Die erste Stellplatzsatzung der Stadt Parsberg ist im Dezember 2016 in Kraft getreten. Eine Änderung wurde im März 2018 hinsichtlich der Höhe der Ablösebeträge beschlossen.

 

Im August 2022 wurde ein Antrag auf Anpassung der Stellplatzsatzung der von der Stadtratsfraktion der FW-PWG eingereicht. Daraufhin wurde ein Änderungsvorschlag auszugearbeitet.

 

Im Wesentlichen wurden im Stadtkern 3 Zonen geschaffen mit Ablösebeträgen zwischen 7.500 € – 15.000 € je Stellplatz sowie die verminderten Ablösebeträge für Bestandsregelung aufgegeben. Außerdem wurden bei Mehrfamilienwohnhäusern die Wohnungsgrößen geändert sowie bei größeren Einheiten die Stellplatzanzahl nach oben gesetzt.

Es wird angeführt, dass bei Wohnungen zwischen 50 – 60 m² eher eine Person eine Person wohnt. Nur wenige Wohnungen mit weniger als 60 m² werden mit 2 Personen bewohnt. Es wird gegenargumentiert, dass durchaus aufgrund höherer Mieten kleinere Wohnungen angemietet werden.

Antrag zur Geschäftsordnung: Über die im Satzungsentwurf des § 4 Abs. 3 enthaltene Wohnungsgröße von 50 m² wird bei der bisherigen Regelung von 60 m² beibehalten ist vor dem Satzungsbeschluss gesondert zu entschieden.

 

Beschluss:

Dem Antrag nach der Geschäftsordnung wird zugstimmt.