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Sitzung des Stadtrates vom 19. Januar 2023

Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit

21.01.2023, 11:18

4. Bauleitplanung; Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB für das Stadtgebiet

 

Sachverhalt:

Mit Einführung des „Wind-an-Land-Gesetzes“ zum 01.02.2023 ist die bisherige Zulässigkeit von Windenergieanlagen außer Kraft und speziell in Bayern auch die sogenannte „10-H- Regelung“. Somit sind Windkraftanalgen grundsätzlich als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig.

Darüber hinaus regelt das Windenergieflächenbedarfsgesetz zukünftig Windenergiegebiete als Positivplanung (Flächenbetragswerte). Hierbei sind 1,1 % der Landesfläche Bayerns bis Ende 2027 und bis Ende 3032 1,8 % der Landesfläche für Windkraftanlagen vorzusehen. Gleiches gilt in der jeweiligen Planungsregion. Wir befinden uns in der Planungsregion 11 und für die Erbringung der Flächenbeitragswerte ist der Regionale Planungsverband Regensburg zuständig.

Für die Gemeinden besteht dennoch über eine positive Konzentrationsplanung eine Steuerungsmöglichkeit für Windkraftanlagenstandorte. Voraussetzung hierfür ist der Aufstellungsbeschluss vor dem Inkrafttreten des „Wind-an-Land-Gesetztes“, also vor dem 01.02.2023 und der Abschluss der Planung bis 01.02.2024 (rechtskräftiger Teilflächennutzungsplan „Windenergie“). Bei Beachtung der Termine würde eine sogenannte Ausschlusswirkung zumindest bis zum Erreichen des Flächenbeitrages bis 2027 greifen.

Vorteil des sachlichen Teilflächennutzungsplanes für Windkraft wäre vorerst die Möglichkeit, Baugesuche für Windkraft zurückzustellen zu können. Die Windkraft wäre nur in den von der Gemeinde festgelegten Windkraftzonen zulässig (für das restliche Gemeindegebiet ergibt sich eine Ausschlusswirkung).

 

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Parsberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“.

Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist es, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Stadtgebiet als Sonderbauflächen „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Stadtgebietes die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen.

Die Sonderbauflächen sollen mindestens einen Flächenanteil des Stadtgebietes von 1,8 % aufweisen, um dem prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu ent-sprechen.

Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ erstreckt sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes der Stadt Parsberg im Sinne des § 35 BauGB.

Der Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ ist ortsüblich sowie auf der Homepage bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).