Der Marktgemeinderat Rennertshofen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.02.2022 den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 23 Sondergebiet „Hütting Nord-West“ gebilligt und beschlossen, die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen Teilbereich des Grundstücks Fl.Nr. 568 sowie einen Teilbereich der Fl.Nr. 36 in der Gemarkung Hütting und ergibt sich aus dem Lageplan der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Ziel und Zweck der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine „Tiny House Siedlung“.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit
von Montag, 10.10.2022 bis einschließlich Donnerstag, 10.11.2022
im Rathaus des Marktes Rennertshofen, Bauamt (Zimmer-Nr. 1), Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen, während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr) für jedermann zur Einsicht öffentlich aus.
Die erneute Auslegung ist aufgrund eines Formfehlers notwendig.
Zusätzlich zum Bebauungsplan Nr. 23 Sondergebiet „Hütting Nord-West“ liegen aus:
- Begründung zur Planfassung vom 22.02.2022
- Umweltbericht zur Planfassung vom 22.02.2022
Folgende Umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht als integrierter Bestandteil der Begründung mit Informationen zu den Schutzgütern Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Mensch und Gesundheit, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und zu den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, zur Planfassung vom 22.02.2022
- Beitrag zur strategischen Umweltprüfung (SUP) zum Bebauungsplan Nr. 23 „Hütting Nord-West“ mit Flächennutzungsplanänderung, Stand: 05.07.2021
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan westlich Hütting, Oktober 2019
- umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB:
- Schutzgut Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde: Tourismus im Naturpark Altmühltal, Regionaler Grünzug, Biotopverbund
- Naturpark Altmühltal Südliche Frankenalb e.V.: Betroffenheit LSG Wellheimer Trockental, LSG Schutzzone Naturpark Altmühltal
- Schutzgut Boden
- Wasserwirtschaftsamt: Bodenschutz; Altlasten bzw. schädliche Boden-verunreinigungen
- Landesamt für Umwelt: Geotopschutz, Geogefahren
- Schutzgut Fläche
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde: Flächensparen, Nachnutzung von Hofstellen
- Schutzgut Wasser
- Wasserwirtschaftsamt: Wasserversorgung; Grundwasserschutz; Abwasser-beseitigung (einschl. Umgang mit Niederschlagswasser); Grund-/Schichtwasserableitung
- Schutzgut Klima und Luft
- –
- Schutzgut Mensch und Gesundheit
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen von umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben bzw. Flächen
- Schutzgut Landschaft
- Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sg. Ortsplanung: Orts- und Landschaftsbild
- Schutzgut Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt
Aufgrund der derzeitigen Coronalage kann es zu Zutrittsbeschränkungen im Bereich der Verwaltung kommen. Es besteht trotzdem die Möglichkeit der Einsichtnahme der Unterlagen unter Einhaltung der jeweils gültigen Corona-Auflagen. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist in diesem Fall zwingend notwendig.
Während der Auslegefrist können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Anregungen und Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Vorgebrachte Äußerungen werden überprüft und fließen dann in das weitere Bauleitplanverfahren ein. Die Entscheidung zu den Äußerungen wird durch den Marktgemeinderat getroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informations- pflichten im Bauleitverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen könne (§ 3 Abs. 3 BauGB).