Bekanntmachungen des Landratsamtes
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG);
Erlass einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kitzingen zur befristeten Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zweiter und dritter Ordnung sowie zur befristeten Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Kitzingen.
Das Landratsamt Kitzingen erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3, 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) folgende
Allgemeinverfügung
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG sowie der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 WHG zur Entnahme von Wasser aus allen Oberflächengewässern der II. und III. Ordnung (alle Gewässer außer dem Main) ist in allen Gemeinden des Landkreises Kitzingen untersagt.
- Das Landratsamt Kitzingen - untere Wasserrechtsbehörde - kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
- Das Entnahmeverbot gilt nicht für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde, für die Entnahme mit Handschöpfgefäßen mittels Eimer oder Gießkanne ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen sowie für die Entnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG und Entnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG.
- Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung wird bis einschließlich 31.08.2026 befristet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Kitzingen als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG).
Zur Erklärung:
Gewässer II. Ordnung: Mittlere Fließgewässer mit regionaler Bedeutung, die nicht zu den großen Bundeswasserstraßen gehören.
Gewässer III. Ordnung: Kleine Bäche, Quellbäche, Gräben und Grabenläufe in der Fläche, die den Großteil des gesamten Gewässernetzes ausmachen.
Das heißt, von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes sind unter anderm auch die Dettel, der Bibergauer-, der Brückerbach, und der Schnepfenbach sowie sonstige oberirdische Gewässer betroffen, die der II. und III. Ordnung angehören.
