Heimat Info Logo
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Weiher) - was ist erlaubt?
Gemeinde Adelschlag
13.08.2026, 10:00

Derzeit wird vermehrt beobachtet, dass Wasser aus Gewässern entnommen wird. Einige Anfragen und Meldungen zu diesem Thema gingen in den letzten Tagen bei der Verwaltung der VG ein. Aus diesem Grund wurde beim Landratsamt Eichstätt -Wasserrecht- darum gebeten, die rechtliche Ausgangssituation für die Bürger*innen darzulegen: 

Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Weiher) - was ist erlaubt?

  • Nach Art. 18 BayWG ist die Nutzung oberirdischer Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich möglich.
  • Zum Gemeingebrauch gehört insbesondere das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, z. B. mit einer Gießkanne oder einem Eimer.
  • Ebenfalls erfasst, sind bestimmte Entnahmen in geringen Mengen zum Tränken von Vieh, sowie für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft.
  • Voraussetzung ist stets, dass das Gewässer, seine Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt nicht erheblich beeinträchtigt werden, was bei derzeitigem Niedrigstand keinesfalls vorliegt.
  • Eine Wasserentnahme mittels Pumpe, Schlauch oder anderer technischer Vorrichtungen fällt grundsätzlich nicht unter das einfache Schöpfen mit Handgefäßen und ist kein Gemeingebrauch
  • Für eine Entnahme aus einem Bach oder Fluss kann daher eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
  • Insbesondere bei Niedrigwasser ist auf eine Wasserentnahme zu verzichten, wenn dadurch die Wasserführung oder das Gewässer erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Hinweis: Bei der Entnahme von Wasser ist zwischen oberirdischen Gewässern (z. B. Bächen und Flüssen) und Grundwasser zu unterscheiden. Für beide gelten unterschiedliche wasserrechtliche Vorschriften und Regelungen; Art. 18 BayWG betrifft dabei insbesondere den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern.

Wenn eine möglicherweise unzulässige Wasserentnahme aus einem Bach oder Fluss beobachtet wird, kann dies dem Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Wasserrecht (wasserrecht@lra-ei.bayern.de, 08421-704100) oder dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (poststelle@wwa-in.bayern.de, 0841-37050) gemeldet werden. Dabei bitte möglichst den Ort, den Zeitpunkt und die Art der Wasserentnahme angeben, wenn möglich Fotos vorlegen.                                                      

Art der WasserentnahmeEinordnung

Geringe Mengen Wasser mit Gießkanne oder Eimer aus dem Bach oder Fluss schöpfen


Gemeingebrauch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden

Geringe Mengen zum Tränken von Vieh (kein Güllefass!!)


Gemeingebrauch

Geringe Mengen für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft (kein Güllefass!)


Gemeingebrauch


Wasser mit Pumpe aus dem Bach entnehmen

grundsätzlich keine vom Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG erfasste Entnahme; weitere rechtliche Prüfung erforderlich


Wasser mit Schlauch oder anderer technischer Vorrichtung entnehmen


grundsätzlich keine vom Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG erfasste Entnahme; weitere rechtliche Prüfung erforderlich


Größere und/oder regelmäßige Wasserentnahmen
grundsätzlich erlaubnispflichtig




weiterlesen

Beschreibung

Herzlich Willkommen auf der offiziellen Seite unserer Gemeinde Adelschlag. Hier finden Sie alle aktuellen Informationen rund um das Rathaus, behördliche Themen und das Gemeindeleben. Viel Spaß beim Erkunden der App! Öffnungszeiten Öffnungszeiten Rathaus: Montag :8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Dienstag: geschlossen Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr und 16:00 bis 19:00 Uhr Mittwochs ist ab 18 Uhr nur noch das Einwohnermeldeamt besetzt. Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr Freitag: geschlossen Bürgermeistersprechstunden Adelschlag Mittwoch 16.00 – 17.00 nur nach vorheriger Anmeldung im Gemeindezentrum in Adelschlag Bürgermeistersprechstunden Pietenfeld und Ochsenfeld Einmmal im Quartal gibt es eine offene Bürgersprechstunde in Adelschlag, Pietenfeld und in Ochsenfeld. Diese wird jeweils mittwochs von 17 - 18 Uhr stattfinden.

Webseite