Bekanntmachungen des Landratsamtes
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
Erlass einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kitzingen zur befristeten Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zweiter und dritter Ordnung sowie zur befristeten Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Kitzingen.
Das Landratsamt Kitzingen erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3, 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) folgende
Erste Änderung der Allgemeinverfügung
- Ziffer 5 der Allgemeinverfügung vom 23.07.2026, Az. 62-641, erhält folgende Neufassung:
„Diese Allgemeinverfügung wird bis einschließlich 30.09.2026 befristet.“
- Die übrigen Anordnungen bleiben wie erlassen in Kraft.
- Die sofortige Vollziehung dieser Änderung wird angeordnet.
- Diese Erste Änderung der Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Kitzingen als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG).
Gründe
Aufgrund der langen Trockenheit und den hohen Temperaturen der letzten Wochen, die deutliche negative Auswirkungen auf den ökologischen Zustand unserer Bäche und Flüsse hatten, hat das Landratsamt Kitzingen am 23.07.2026 eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemein- und Anliegergebrauchs erlassen. Diese war bis 31.08.2026 befristet. Am 28.08.2026 hat das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mitgeteilt, dass aus fachlicher Sicht geboten ist, die Allgemeinverfügung bis 30.09.2026 zu verlängern. Die Niedrigwassersituation habe sich nicht verbessert.
Zur Erklärung:
Gewässer II. Ordnung: Mittlere Fließgewässer mit regionaler Bedeutung, die nicht zu den großen Bundeswasserstraßen gehören.
Gewässer III. Ordnung: Kleine Bäche, Quellbäche, Gräben und Grabenläufe in der Fläche, die den Großteil des gesamten Gewässernetzes ausmachen.
Das heißt, von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes sind unter anderm auch die Dettel, der Bibergauer-, der Brückerbach, und der Schnepfenbach sowie sonstige oberirdische Gewässer betroffen, die der II. und III. Ordnung angehören.
