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Amtliche Bekanntmachung
Gemeinde Gessertshausen
02.12.2025, 00:00
SWU Verkehr GmbH - Reaktivierung der Staudenbahn

SWU Verkehr GmbH Reaktivierung der Staudenbahn im Abschnitt Gessertshausen bis Langenneufnach für den Schienenpersonennahverkehr Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung > Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern vom 20.11.2025 Öffentliche Auslegung der Verfahrensunterlagen Die SWU Verkehr GmbH hat für das obengenannte Vorhaben die Planfeststellung beantragt. Es wurde bereits in der Zeit vom 20.10.2025 bis einschließlich 19.11.2025 eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt. Aufgrund technischer Probleme waren nicht während des gesamten Auslegungszeitraums sämtliche Antragsunterlagen unter den zutreffenden Links verfügbar, sodass die öffentliche Auslegung vorsorglich wiederholt wird. Die Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern als zuständige Behörde vom 20.11.2025 samt den ausliegenden Verfahrensunterlagen sind in der Zeit vom 02.12.2025 bis einschließlich 02.01.2026 elektronisch im UVP-Portal der Länder unter www.uvp-verbund.de   - Suchbegriff: Reaktivierung Staudenbahn – sowie auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung verkehr/index.html unter der Überschrift „Eisenbahnrechtliche Anhörungsverfahren" abrufbar. Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der Auslegungsfrist auch in Papierform im Rathaus des Marktes Fischach, Hauptstraße 16, 86850 Fischach, 1.Stock, Sitzungssaal, Zimmer-Nr. 9, öffentlich für jedermann zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. von 08.00 -12.00 Uhr und zusätzlich mittwochs von 16.00 -18.00 Uhr) bereitgestellt. Bei Rückfragen können Bürger sich außerdem gerne jederzeit an staudenbahn@swu.de wenden. Die bereits zur öffentlichen Auslegung vom 20.10.2025 bis einschließlich 19.11.2025 ordnungsgemäß erhobenen Einwendungen werden von der Regierung von Oberbayern im Verfahren berücksichtigt und müssen nicht erneut erhoben werden.  

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Beschreibung

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