Gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Garagen baurechtlich als Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Sie dürfen daher nicht zweckentfremdet, insbesondere nicht als Lager- oder Abstellräume für andere Gegenstände genutzt werden.
Die Zweckbestimmung einer Garage dient in erster Linie der Unterbringung von Fahrzeugen. Eine darüberhinausgehende Nutzung, z. B. als Lagerraum für Möbel, Hausrat oder andere Materialien, ist unzulässig. Dies kann nicht nur ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern im Brandfall oder bei Kontrollen auch zu versicherungsrechtlichen Problemen führen.
Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich, dass Garagen stets freigehalten werden, um ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung zu entsprechen.