Bei der Eröffnung der Marktgemeinderatssitzung um 19.30 Uhr durch den Ersten Bürgermeister Florian Mayer waren 21 MGR anwesend. Von der Verwaltung nahmen Herr Neumeir, Frau Folgmann und Frau Hutschenreiter teil. Vom Büro Dragomir waren Frau Gerlach, von SAGS Herr Rindsfüßer, Frau Doberer und Frau Bachmann vom Büro LernLandSchaft, Herr Meixner vom Büro Meixner + Partner und Architekt Obel anwesend. Vor dem Beginn der Sitzung gedachten die Marktgemeinderäte und die Gäste dem verstorbenen Vitus Lichtenstern, Träger des goldenen Ehrenrings und Marktgemeinderat von 2002 bis 2020. Mit 21:0 Stimmen beschloss der MGR, die Tagesordnungspunkte 7 und 8 zu vertagen.
1. Genehmigung der Niederschrift vom 05.06.2025
Die Niederschrift vom 05.06.2025 wurde mit 21:0 Stimmen genehmigt.
2. Kindertageseinrichtungen – Vorstellung der Machbarkeitsstudie für den schulischen Ganztag durch das SAGS Institut, das Büro LernLandSchaft und Meixner + Partner
In der Sitzung vom 24.10.2024 wurde die Durchführung einer Machbarkeitsstudie in Kooperation mit dem Büro Meixner + Partner, dem Büro SAGS, dem Architektenbüro Obel und dem Büro LernLandSchaft beschlossen. Durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz GaFöG) müssen die Gemeinden die stufenweise Einführung des bundesweiten Ganztagsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 umsetzen. Ab August 2026 haben alle Kinder der ersten Klassen einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung. In den Folgejahren wird der Anspruch auf die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert. Ab dem Schuljahr 2029/2030 haben alle Kinder der ersten bis vierten Klasse den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Herr Rindsfüßer von SAGS erklärte, dass in Mering der Anteil an Kindern unter 10 Jahren mit 10,8 % sehr hoch und über dem im Bereich Schwaben sei. Vor allem 2016/2017 gab es viele Geburten, zwischen 2012 und 2014 viele Zuwanderungen von Kindern unter 3 Jahren. Bei mittleren Nettozuzügen von 150 pro Jahr würde die Zahl der Schüler in den beiden Grundschulen nicht mehr anwachsen, sagte er. Wenn es keine Zuwanderung gäbe, würde es sogar einen Rückgang geben. Im Schuljahr 2024/2025 befanden sich 673 Schüler in den Grundschulen, 279 in der Luitpoldschule und 394 in der Amberieuschule. Der Hort habe eine Besuchsquote von 50 % in der Luitpoldschule, von 56 % in der Amberieuschule. Rindsfüßer sieht für beide Schulen eine gesicherte Siebezügigkeit. Bürgermeister Florian Mayer unterstrich die Notwendigkeit eines flexiblen Konzepts bei plötzlichem Anstieg der Schülerzahlen, insbesondere an der Luitpoldschule mit erheblicher Nachverdichtung. Das Büro LernLandSchaft untersuchte die Räume und ermittelte bei vier Workshops gemeinsam mit den Lehrkräften den Istzustand, Wünsche und Anforderungen der Schulen und erstellte ein Raumprogramm für die Verhandlungen mit der Regierung von Schwaben. Es stellte zum Beispiel fest, dass die Luitpoldschule nicht barrierefrei ist, die Räume nicht den pädagogischen Anforderungen entsprechen und die Turnhalle sanierungsbedürftig sei. Jedes Kind solle sich in der Schule beheimatet fühlen und die Pädagogik zukunftsfähig und zeitgemäß sein, forderte es. An der Luitpoldschule gibt es drei sogenannte „Lernwohnungen“ und einen Differenzierungsraum, an der Amberieuschule sind es vier. Herr Meixner ging auf die notwendigen Um- und Anbauten ein. Er erklärte, dass die Gemeinde dafür ca. 50 % Fördermittel erhalte und 50 % selbst stemmen müsse. Mit dem Abschluss der Projektentwicklung ist im September zu rechnen, für das VgV-Verfahren der Planer sind 6 Monate anzusetzen. Laut Herrn Meixner ist mit zwei Generalsanierungen zu rechnen. Vermutlich wird es Übergangsfristen geben, da die Gemeinde Mering genauso wie andere Gemeinden nicht die nötigen finanziellen Mittel habe.
Mit 21:0 Stimmen nahm der MGR den aktuellen Stand der Machbarkeitsstudie für die Luitpoldschule und die Amberieuschule zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung, die weiteren Schritte zur baulichen Machbarkeit zu realisieren. Das Ergebnis ist dem MGR erneut zu präsentieren. Für den weiteren Prozessverlauf beauftragte der MGR das Büro LernLandSchaft mit der pädagogischen Planungsbegleitung zum Preis von 19.880,85 Euro.
3. Bebauungsplan Nr. 79 „Meringer Zentrum“ – Ergänzende Erläuterungen des Planungsbüros Dragomir zu den Höhenfestsetzungen
Wegen des knappen Abstimmungsergebnisses ließ die Verwaltung die Höhenfestsetzungen im rückwärtigen Bereich, die aus rechtlichen Gründen aus dem Planentwurf gestrichen wurden, nochmals durch das Büro Dragomir erläutern. Frau Gerlach erläuterte, dass das zentrale Ziel des Bebauungsplans in der Sicherung der ortsbildprägenden Geländestruktur liegt. Für das Kerngebiet wurden Wandhöhen zwischen 8,5 m und 10,5 m festgesetzt. Sollte im rückwärtigen Bereich aus Gründen der Rechtssicherheit keine verbindliche Höhenfestsetzung erfolgen können, wären gemäß § 34 BauGB lediglich Bauvorhaben zulässig, die sich hinsichtlich ihrer Höhe in das bestehende Ortsbild einfügen. In diesem Bereich ist von einer baulichen Höhenentwicklung zwischen 9,0 m und 10,5 m auszugehen. Frau Gerlach wies zudem darauf hin, dass eine Reduzierung bestehender baulicher Nutzungsmöglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu Entschädigungsansprüchen nach § 42 BauGB führen kann.
Mit 15:6 Stimmen nahm der MGR die Ausführungen des Büros Dragomir zu den Höhenfestsetzungen zur Kenntnis.
4. Neuerlass der Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)
Frau Hutschenreiter wies darauf hin, dass aufgrund der Änderungen in der BayBO durch das Erste Modernisierungsgesetz eine Anpassung der bestehenden Satzung über die Herstellung von Kinderspielplätzen erforderlich ist. Die Gemeinde habe zu entscheiden, ob sie auch künftig an der Verpflichtung zur Herstellung von Spielplätzen festhalten möchte. In diesem Fall sei ein Neuerlass der Satzung erforderlich, der den aktuellen gesetzlichen Vorgaben standhalten muss.
Nach neuer Rechtslage ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes erst ab sechs Wohneinheiten möglich (zuvor ab drei). Zudem besteht die Verpflichtung nur, wenn die jeweilige Wohneinheit eine Wohnfläche von mindestens 50 m² aufweist. Der Spielplatz muss fußläufig und gefahrlos erreichbar sein.
Für die Möglichkeit der Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung eines Spielplatzes wurden zwei Varianten vorgestellt. Variante 1 sieht eine Berechnungsformel vor, die sich aus dem Bodenrichtwert sowie den geschätzten Herstellungs- und Instandhaltungskosten multipliziert mit der Fläche ergibt; sie gilt als vorzugswürdig. Variante 2 wäre nur im Falle der Unmöglichkeit der Herstellung anwendbar.“
Mit 21:0 Stimmen beschloss der MGR für die Marktgemeinde Mering mit den Ortsteilen Meringerzell, Reifersbrunn und Baierberg die Fortführung einer Spielplatzpflicht. Der Marktgemeinderat beschloss den Neuerlass der Spielplatzsatzung in der Fassung des beigefügten Satzungsentwurfes, aber der Streichung des Wortes „sonnig“. In § 4 der Spielplatzsatzung (Herstellung und Ablöse des Spielplatzes) beschloss der MGR die Variante 1 in den Satzungstext aufzunehmen. Der Ablösebetrag ist rechnerisch wie folgt herzuleiten: (Bodenrichtwert + 137 Euro) x Fläche des Spielplatzes. Der beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
5. Neuerlass der Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kfz-Stellplätzen und der Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung des Marktes Mering bezüglich des Ersten Modernisierungsgesetzes – Novelle der Bayerischen Bauordnung
Ab dem 1. Oktober 2025 können Kfz-Stellplätze zu Bauvorhaben nur dann verbindlich gefordert werden, wenn eine gültige Stellplatzsatzung vorliegt und darin die vom Gesetzgeber festgelegten Höchstzahlen nicht überschreitet. Die bisherigen Richtzahlen treten zum 30. September 2025 außer Kraft. Unter der neuen Satzung darf pro Wohneinheit maximal eine Anzahl von zwei Stellplätzen verlangt werden; eine Unterschreitung dieser Zahl bleibt jedoch grundsätzlich zulässig. Hintergrund des Neuerlasses der Satzung war unter anderem die bislang geltende Regelung, wonach bei Ein- und Zweifamilienhäusern ab einer Wohnfläche von 150 m² drei Stellplätze verlangt wurden. Dies ist künftig so nicht mehr zulässig und hätte dazu geführt, dass die bisherige Satzung außer Kraft getreten wäre.
Beschluss des Marktgemeinderats:
Mit 21 : 0 Stimmen beschloss der Marktgemeinderat den Erlass der „Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kfz-Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)“ in der Fassung des Entwurfs vom 15. Juli 2025. Die angepassten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß der überarbeiteten Anlage zu § 3 dieser Satzung sind Bestandteil des Beschlusses.