Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)
vom 11.05.2026
Die Stadt Dettelbach erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und zwanzig ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den Haupt-, Personal- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
b) den Bau-, Agrar- und Umweltausschuss, bestehend dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
c) den Ausschuss für Tourismus und Kultur, Familie, Soziales und Sport, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
d) den Werk- und Energieausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
e) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Stadtrats.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis d) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder;
Entschädigung; Ortssprecher
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) 1Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung
-einen Pauschalbetrag von monatlich 20 € und
-ein Sitzungsgeld von je 65 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses.
2Für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten dessen Mitglieder Sitzungsgeld in Höhe von 80 €.
(3) 1Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, die zusätzlich die Funktion eines Fraktionsvorsitzenden ausüben, erhalten für die Teilnahme an Fraktionsvorsitzendenbesprechungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 65,00 €. 2Hiermit ist der Mehraufwand für Telefon, Kopierer und sonstige Ausgaben für die Fraktion abgegolten.
(4) 1Die Fraktionen erhalten für bis zu 10 eigene Sitzungen pro Jahr eine Entschädigung pro Mitglied und Sitzung in Höhe von 25,00 €. 2Die Teilnahme ist durch Eintrag in eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(5) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25€ je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden
a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder
c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
werden bis zu einem Höchstbetrag von 25 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(6) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.
§ 4
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Stadtverfassungsrechts vom 13.05.2020 in der Fassung vom 19.06.2023 außer Kraft.
Dettelbach, 11.05.2026
Matthias Bielek
Erster Bürgermeister
(Amtlich bekannt gemacht im digitalen Amtsblatt der Stadt Dettelbach 2026/25 am 15.05.2026 unter https://www.dettelbach.de/amtliche-bekanntmachungen/)
