Für die Kommunalwahl am 08.03.2026 muss der Gemeinderat nach Art. 5 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) einen Wahlleiter und einen stellvertretenden Wahlleiter berufen.
Die Verwaltung möchte darauf hinweisen, dass als Wahlleiter für die Kommunalwahl oder zu dessen Stellvertretung nicht berufen werden kann,
- wer Mitglied im Wahlausschuss ist,
- wer Mitglied im Wahlvorstand ist,
- wer Leiter einer Aufstellungsversammlung ist,
- wer Beauftragter oder stv. Beauftragter eines Wahlvorschlags ist,
- wer Bewerber für das Bürgermeisteramt ist und
- wer Bewerber für den Gemeinderat ist.
Entsprechendes gilt bei den Landkreiswahlen, Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG.
Beschluss:
Als Wahlleiter für die Kommunalwahl am 08.03.2026 der Gemeinde Wilburgstetten wird Herr Georg Friedrich berufen.
Als stv. Wahlleiter für die Kommunalwahl am 08.03.2026 der Gemeinde Wilburgstetten wird Herr John Dee Franklin berufen.
