Zu Ostern werden traditionell in vielen Orten Osterfeuer entzündet. Als Brauchtumsfeuer gelten dabei Veranstaltungen, die von Vereinen, Organisationen, Glaubensgemeinschaften oder größeren Nachbarschaften organisiert werden und öffentlich zugänglich sind.
Um Gefahren zu vermeiden, sind hierbei bestimmte Vorgaben einzuhalten. Grundsätzlich sind Osterfeuer anmeldepflichtig. Wer ein solches Feuer plant, muss die Anmeldung bis spätestens 30.03.2026 - per E-Mail an Ordnungsamt@kuerten.de - beim Ordnungsamt einreichen. Dabei sind Informationen zum Veranstalter, zu den verantwortlichen Aufsichtspersonen, zur Größe des Feuers sowie zum Standort anzugeben.
Des Weiteren ist ein angemeldetes Osterfeuer nur in einer Feuerschale, Feuerkorb oder Feuertonne zulässig, die maximal einen Durchmesser von 1,00 Meter misst. Es darf nur maximal eines der zuvor genannten Gefäße verwendet werden.
Die Feuerschale, der Feuerkorb oder die Feuertonne ist so zu befüllen, dass die Flammenhöhe über dem oberen Rand des Gefäßes maximal einen halben Meter (0,5 Meter) misst.
Das Entzünden ist ausschließlich am Ostersamstag und nur nach vorheriger Anzeige zulässig.
Darüber hinaus ist die aktuelle Wald- und Grasbrandgefahr zu berücksichtigen. Die verantwortlichen Personen müssen sich am Tag der Veranstaltung über den Gefahrenindex informieren:
https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html
Ab Warnstufe 4 (hohe Waldbrandgefahr) ist das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers grundsätzlich untersagt – auch bei vorhandener Brandsicherheitswache.
Für alle Feuer gilt gleichermaßen der einzuhaltende Abstand sowie die Verpflichtung, ausreichende Löschmittel bereitzustellen (vgl. hierzu die Verordnung auf der Homepage der Gemeinde Kürten, § 11).
Die Gemeinde Kürten bedankt sich für Ihre Mithilfe und wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern frohe sowie vor allem sichere sowie gesunde Ostertage.
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