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Vollzug der Wassergesetze
Stadt Arnstein
28.07.2026, 09:24

Erlass einer Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bei der Benutzung von Gewässern der II. und III. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Main-Spessart hinsichtlich der Entnahme von Wasser

Das  Landratsamt   Main-Spessart   erlässt   aufgrund  von   §   100  Abs.   1   Satz   2   des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sowie aufgrund Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 WHG folgende

Allgemeinverfügung:

Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG sowie der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 WHG zur Entnahme von Wasser aus allen  Oberflächengewässern  der  II.  und  III.  Ordnung  ist  in  allen  Gemeinden  des Landkreises Main-Spessart vorerst bis einschließlich 31.08.2026 untersagt.

Das Landratsamt Main-Spessart - Untere Wasserrechtsbehörde - kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Ausgenommen von der Nr. 1 sind Entnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie Entnahmen in Form des Schöpfens mit Handgefäßen ohne Einsatz von Pumpen oder sonstiger maschineller Hilfen.

Das Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer der II. oder III. Ordnung bleibt zulässig, sofern und insoweit hierfür eine Zulassung (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte) durch die zuständige Wasserbehörde erteilt worden ist und noch gültig ist. Sofern die Einschränkung von zugelassenen Benutzungen erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Main-Spessart als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG).

Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

Hinweise

Die Einhaltung dieser Allgemeinverfügung wird überwacht. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder gemäß Art. 97 Abs. 2 Nrn. 2a und 2d BayWG bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängt werden.

Eine Verlängerung des Zeitraums der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung ist bei weiterer Fortdauer der angespannten hydrometeorologischen Lage möglich.

 

 

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