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Information zur Hundehaltung
Stadt Arnstein
05.11.2026, 08:20

Leider wird immer wieder festgestellt, dass öffentliche Straßen und Gehwege im Stadtgebiet Arnstein durch Hunde verunreinigt werden.

Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass es gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Arnstein verboten ist, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen.

Darüber hinaus ist es nach § 1 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung untersagt, öffentliche Straßen über das nach den Umständen unvermeidbare Maß hinaus zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, durch ihre Tiere verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen.

Wer entgegen § 3 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, kann gemäß § 13 der Verordnung mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. a der Friedhofssatzung der Stadt Arnstein das Mitbringen von Tieren auf den Friedhof grundsätzlich untersagt ist. Hiervon ausgenommen sind Blindenhunde.

Wir bitten alle Hundehalterinnen und Hundehalter um Beachtung der geltenden Vorschriften und um einen verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Flächen.



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Beschreibung

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