Heimat Info Logo
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
VG Gessertshausen
11.12.2025, 14:54
Bauleitplanverfahren; Teilaufhebung des Bebauungsplans "Am Steineberg" Gessertshausen

Bauleitplanverfahren; Teilaufhebung des Bebauungsplans "Am Steineberg" Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 08.12.2025 für die Grundstücksteilflächen Fl.Nrn. 407, 408, 408/2, 409, 410/3, 411, 527 je Gmkg. Gessertshausen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 13 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB   1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.11.2025 den Beschluss gefasst, für den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Am Steineberg“ Gessertshausen in der Fassung vom 24.04.1974, in Kraft seit dem 20.12.1976, für die Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 407, 408, 408/2, 409, 410/3, 411, 527 je Gmkg. Gessertshausen, das Aufhebungsverfahren durchzuführen.    Planungsanlass und Planungsziele: Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Gessertshausen „Am Steineberg“ in der Fassung vom 24.04.1974, in Kraft getreten am 20.12.1976, zweimalig geändert durch die Fassungen vom 06.06.1990 und 23.05.1991, umfasst das Wohngebiet rund um die Schulstraße, Tulpen-straße, Teile der Rosenstraße, Nelkenstraße, Irisweg, am Steineberg und am Sportplatz. Zudem wird auch die Gemeinbedarfsfläche (Schul- und Kindergartengelände, Schwarzach-halle) vom Geltungsbereich umfasst. Südlich der Gemeinbedarfsfläche (Schul- und Kindergartengelände, Schwarzachhalle) wurde auf den angrenzenden, derzeit landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen, eine Vorbehaltsfläche für eine mögliche Erweiterung der Verbands-schule festgesetzt (Fl.Nr. 527 Tlf., sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 407, 408, 408/2, 409, 410/3 und 411). Auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 527 von ca. 4700 m² befindet sich derzeit der Schulgarten mit Teich. Die restliche Teilfläche der Fl.Nr. 527 mit ca. 3.200 m² liegt teilweise (ca. zu 2/3) im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Damit ein dringend benötigtes Nahwärmeversorgungsprojekt mit Nähe zum Campus zeitnah realisiert werden kann, soll der Bebauungsplan in diesem Bereich aufgehoben werden, so-dass die Fläche dem unbeplanten Außenbereich zuzuordnen ist. Die derzeitige Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf würde der Zulässigkeit des Bauvorhabens widersprechen. Nach Einschätzung des Landratsamt Augsburg handelt es sich bei dem geplanten Biomasse-heizkraftwerk, um eine Maßnahme mit Außenbereichsprivilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf das Fehlen realistischer Alternativstandorte, die unmittelbare räumliche Nähe zum Siedlungsbereich sowie die topografische Lage am Hangfuß, die funktionale und technische Vorteile bietet, die über rein wirtschaftliche Erwägungen hinausgehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben zur Umsetzung des Klimaschutzes als Staatsziel gemäß Art. 20a GG beiträgt. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (BVerfGE 157, 30) erscheint es sachgerecht, bei der Standortwahl unnötige Leitungslängen und damit einhergehende Energieverluste zu vermeiden, um CO₂-Emissionen und den Verbrauch fossiler Energieträger zu minimieren. Der Flächennutzungsplan wird demnach angepasst und entsprechend für den Teilbereich als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt und mit der Zweckbestimmung Fernwärme gekennzeichnet. Dabei sollen insbesondere die Standorte für Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, ermöglicht werden. Die o.g. Planungsziele sind nicht abschließend und können jederzeit aktualisiert werden. Das vorgenannte Bauleitplanverfahren wird von OPLA – Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Otto-Lindenmeyer-Str. 15, 86153 Augsburg städtebaulich begleitet.   Geltungsbereich der Aufhebungssatzung (nicht maßstäblich): hier öffnen   2. Öffentlichkeitsbeteiligung Mit Beschluss am 08.12.2025 hat der Gemeinderat für die o.g. Bauleitplanung in der Entwurfsfassung vom 08.12.2025 die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 13 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB, beschlossen.   Der Bauleitplanentwurf mit entsprechender Planzeichnung, Textteil und Begründung i.d.F.v. 08.12.2025 wird in der Zeit vom Montag, 15.12.2025 mit Freitag, 30.01.2026 im Internet veröffentlicht und ist auf der Homepage der Gemeinde unter www.gessertshausen.de, unter der Rubrik auf der Startseite „Aktuelle Nachrichten und Bekanntmachungen“ bzw. der Adresse https://www.gessertshausen.de/communice-news/news sowie über das zentrale Internetportal https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal à Gemeindename: Gessertshausen einsehbar. Auf diesen angegebenen Internetadressen ist auch der Inhalt der Bekanntmachung eingestellt. Neben der Veröffentlichung im Internet werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist auch im Rathaus der Gemeinde Gessertshausen, Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, 1. Stock, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, während der üblichen Zeiten des Publikumsverkehrs (Montag Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr) zugänglich gemacht und können dort eingesehen werden. Im Rahmen der Beteiligung können Anregungen zu den Planentwürfen vorgebracht werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Satzes 1 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgebrachten Anregungen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Anregungen zum Bauleitplan sollen elektronisch übermittelt werden (bauamt@vg-gessertshausen.de), bei Bedarf können diese jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Aus diesem Grund wird die Aufhebung des Bebauungsplanes "Am Steineberg" im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.   Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

weiterlesen