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Gemeinde Gessertshausen
02.02.2026, 11:55
Gebühren für Trinkwasser, Abwasser und Niederschlagswasser

Zum 01.01.2025 sind die auf der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2024 beschlossenen Gebührenerhöhungen in Kraft getreten und sowohl im Amtsblatt wie auch in den lokalen Medien wurde darüber berichtet. Aufgrund der jährlichen Abrechnung, welche für das Jahr 2025 im Januar 2026 erfolgte, sind die Folgen der Gebührenerhöhung für viele Bürger erst jetzt spürbar geworden. Aufgrund dessen haben sich etliche Fragen ergeben, auf welche im Folgenden eingegangen werden soll. Was ist der Unterschied zwischen Gebühren und Beiträgen? Gebühren sind Geldleistungen als Gegenleistung für die konkrete Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen (z. B. für Trinkwasser und Abwasser). Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Benutzungsgebühr und der konkreten Gegenleistung. Man bezahlt also das, was man konkret nutzt (z. B. 1 m³ Trinkwasser). Beiträge sind Geldleistungen von Eigentümern von bebauten oder unbebauten Grundstücken zur Deckung des Investitionsaufwands für Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen (z. B. Leitungen für Trinkwasser oder Abwasser, Trinkwasser- oder Abwasseranlagen, …). Beiträge sind unabhängig von der tatsächlichen konkreten Nutzung zu bezahlen. Sie sind bereits für die Möglichkeit der Inanspruchnahme fällig, unabhängig davon, ob tatsächlich (bereits) eine Nutzung vorliegt. Was sind Herstellungskosten für Grundstücksanschlüsse? Die tatsächlichen Kosten für den Bau oder die Reparatur einer Anschlussleitung (z. B. Trinkwasserhausanschluss) sind durch den Anschlussnehmer zu bezahlen. Dies trifft allerdings nur auf den Teil der Anschlussleitung zu, welcher sich auf Grund des Anschlussnehmers befindet. Die Kosten für die Anschlussleitung auf öffentlichem Grund werden von der Gemeinde bezahlt, wobei diese Kosten in die Kalkulation der Gebühren und Beiträge einfließen. Das bedeutet, dass der „private“ Teil vom Grundstückseigentümer bezahlt wird, der „öffentliche“ Teil dagegen wird von allen Anschlussnehmern über die Gebühren finanziert. Die genauen Abrechnungsgrenzen sind in den jeweiligen Gebühren- und Beitragssatzungen definiert. Wie funktioniert die Kalkulation der Gebühren und Beitragssätze? Die Kommunen kalkulieren die Beiträge und Beitragssätze auf Grundlage des Kommunalabgabengesetztes. Dort ist auch festgelegt, dass Einrichtungen wie die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung „kostendeckend“ betrieben werden müssen. Das bedeutet, dass alle Kosten, die für diese Einrichtung benötigt werden, über die Gebühren und Beiträge refinanziert werden. Eine Querfinanzierung ist somit nicht zulässig. Der sogenannte Kalkulationszeitraum, auf den sich die aktuell gültigen Gebühren und Beiträge beziehen, kann gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG bis zu vier Jahre umfassen. Zum Kalkulationszeitpunkt (z. B. Ende 2024) werden dann die vorhergehenden vier Jahre (in diesem Fall 2021, 2022, 2023, 2024) und die kommenden vier Jahre (2025, 2026, 2027, 2028) betrachtet. Die in den vergangen Jahren möglicherweise entstandenen Über- oder Unterdeckungen („es blieb Geld übrig“ oder „es wurde mehr Geld ausgegeben“) fließen also ebenso in die Kalkulation mit ein wie die zu erwartenden Ausgaben (z. B. für Unterhalt, Betrieb, …). Als Bezugsgröße dient die verkaufte Wassermenge in den vergangenen vier Jahren bzw. die erwartete Verkaufsmenge in den kommenden vier Jahren. Da bei der Kalkulation noch weitere Details und Rahmenbedingungen zu beachten sind und somit recht komplex ist, wird diese Arbeit durch ein Fachbüro ausführt. Warum wurden Verbesserungsbeiträge erhoben? Insbesondere bei umfangreichen Investitionen in den öffentlichen Einrichtungen kann es sein, dass eine Refinanzierung über Gebühren nicht sinnvoll ist, da diese sonst sehr stark ansteigen müssten. Gleichzeitig würde die Kommune für die gegebenenfalls nötigen Kredite entsprechende Zins- und Tilgungskosten tragen, welche wiederum über die Gebühren finanziert werden müssten. Deswegen kann es in diesen Fällen sinnvoller sein, sogenannte Verbesserungsbeiträge zu erheben; diese stellen eine einmalige Zahlung für konkrete Projekte dar. In Gessertshausen handelte es sich um den Neubau des Hochbehälters Margertshausen, den Ausbau des Rohrleitungsnetzes und den Neubau der Trinkwasseraufbereitungsanlage Deubach. In Ustersbach wurde der Neubau der Trinkwasseraufbereitungsanlage am Brunnen 5 über reduzierte Neuherstellungsbeiträge finanziert. Warum sind die Gebühren so stark angestiegen? Sowohl für die Wasser- wie auch die Abwassergebühren gilt, dass in den vorangegangenen vier Jahren ein Defizit entstanden ist, welches auszugleichen war. Neben höheren Unterhaltskosten (z. B. durch mehr Rohrbrüche) waren insbesondere die stark gestiegenen Stromkosten eine Ursache für das Defizit. Des Weiteren sind für die kommenden Jahre etliche kostenintensive Maßnahmen geplant. Zum Beispiel: Trinkwasserversorgung Sanierung von Trinkwasseranlagen (z. B. Aufbereitungsanlage Margertshausen) und laufende Maßnahmen zur Erneuerung des Rohrleitungsnetzes Durchführung von Wasserrechtsverfahren Abwasserentsorgung Sanierung von Abwasseranlagen (z. B. Abwasserpumpstation in Deubach) und Kanalleitungen Bau von Rückhaltebecken für Mischwasser und Regenwasser aufgrund von verschärften Grenzwerten Durchführung mehrerer Wasserrechtsverfahren für die Einleitung von Niederschlagswasser und Mischwasser Diverse Investitionen auf der Kläranlage Hirblingen, in welcher das Abwasser der Gemeinde Gessertshausen behandelt wird Wer sich noch weiter über den Betrieb von Trinkwasser- und Abwasseranlagen informieren möchte, dem sei die Kampagne des LfU „Schau auf die Rohre“ empfohlen. Hier werden die vielfältigen Herausforderungen insbesondere für den Betrieb und den Unterhalt der Leitungen vorgestellt: https://www.lfu.bayern.de/wasser/schaudrauf/ Für konkrete Fragen zu den Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Gemeinde Gessertshausen steht Ihnen die Verwaltung des Rathauses gerne unter der 08238-30060 zur Verfügung.

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