Verantwortlichen Personen wird das beigefügte Merkblatt ausgehändigt und seitens der Gemeinde auf die Verwendung von naturbelassenem Holz hingewiesen. Insbesondere wird seitens der Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Bau- und Abbruchholz verboten ist.
Offene Feuerstellen innerhalb der Schutzzone der Verordnung über den Naturpark Altmühltal (VO vom 14.09.1995) bedürfen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 12 der VO der Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Eichstätt. Falls die Flächen innerhalb der Schutzzone des Naturparks liegen, ist die Erlaubnis rechtzeitig (3 Wochen vor dem geplanten Termin) zu beantragen.
Außerdem wird gebeten, auf die nach Art. 17 BayWaldG erforderliche Erlaubnis hinzuweisen, falls sich die Feuerstätte näher als 100 m zum Wald befindet.
Der Antrag auf diese Erlaubnis ist beim
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Residenzplatz 12
85072 Eichstätt
rechtzeitig zu stellen.
Feuerstätten im Freien müssen
- von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
- von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
- von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein.
Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein.
Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
Weiter weisen wir darauf hin das nach dem Bayerischen Waldgesetz es einer Erlaubnis des Landesamtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Bedarf, wenn ein offenes Feuerwehr in weniger als 100 Meter Entfernung zum Wald entzündet werden soll.
Es empfiehlt sich, die örtlichen Gegebenheiten detailliert zu beleuchten und ggf. Absprachen sowie die Einschätzung der örtlich zuständigen Feuerwehr einzuholen
Die Anmeldungen für die Sonnwendfeuer sind ebenfalls rechtzeitig bei der Verwaltung des Rathauses einzureichen.