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Bekanntmachung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Sonnenstraße"; Satzungsbeschluss
Stadt Gemünden a.Main
27.09.2023, 15:08

Der Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.09.2023, die Aufhebung des Bebauungsplans "Sonnenstraße" als Satzung beschlossen.

Der Beschluss des Stadtrates vom 25.09.2023 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. 

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan " Sonnenstraße", Gemarkung Gemünden mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dieser Aufhebungssatzung berücksichtigt wurden bei der Stadt Gemünden a.Main im Rathaus (Nebengebäude, 1. Stock, Zimmer 110) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Scherenbergstraße 5 97737 Gemünden a.Main), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Gemünden a.Main geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemünden a.Main, 26.09.2023
STADT GEMÜNDEN
gez.                    
Lippert
Erster Bürgermeister


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