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Amtliche Bekanntmachung | Hundehaltunsverordnung (HVO)
Stadt Dettelbach
22.07.2026, 15:17
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Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverodnung – HVO)

 

Die Stadt Dettelbach erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241)
BayRS 2011-2-I, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S 570), folgende

 

Verordnung

§ 1

Verbote

(1)    Wer große Hunde oder Kampfhunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Rad- und Gehwegen, Straßen und Plätzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

 

(2)    Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind große Hunde und Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Rad- und Gehwegen, Straßen und Plätzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,50 m Länge zu führen.

 

(3)    Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

 

(4)    Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

 

§ 2

Begriffsdefinitionen

(1)    Als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind.

 

a)      Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

 

-          American Staffordshire Terrier

-          Bandog

-          Pit-Bull

-          Staffordshire Bullterrier

-          Tosa-Inu

 

b)    Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

-          Alano

-          American Bulldog

-          Bullmastiff

-          Bullterrier

-          Cane Corso

-          Dog Argentino

-          Dogue de Bordeaux

-          Fila Brasileiro

-          Mastiff

-          Mastin Espanol

-          Mastino Napoletano

-          Perro de Presa Mallorguin

-          Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

-          Rottweiler

 

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

c)       Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

 

(2)    Als große Hunde i.S. dieser Verordnung sind Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.

 

(3)    Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u. ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze. Kinderspielplätze sind nicht nur solche, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, sondern auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

 

        Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

(4)    Öffentliche Anlagen sind Freiflächen in öffentlichem oder privatem Eigentum, die z. B. gärtnerisch, baulich oder durch Anlage von Wegen gestaltet sind, der Erholung, dem Baden außerhalb von Badeanstalten oder der Freiflächengestaltung dienen, laufend instandgehalten werden und der Allgemeinheit ohne wesentliche Einschränkung zugänglich sind. 

 

§ 3

Ausnahmen

Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:

a)       Blindenführhunde

 

b)      Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und Bundeswehr im Einsatz.

 

c)       Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind.

 

d)      Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie

 

e)       im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

f)        Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen entfällt die Anleinpflicht für große Hunde, nicht jedoch für Kampfhunde, wenn sie sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft unter Aufsicht des Hundeführers befinden und gewährleistet ist, dass sie den Anordnungen des Hundeführers Folge leisten.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.       entgegen § 1 Abs. 2 dieser Verordnung einen Kampfhund oder großen Hund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Rad- und Gehwegen, Straßen und Plätzen umherlaufen lässt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen 1,50 m langen reißfesten Leine zu führen oder das Tier in den genannten Bereichen von einer Person angeleint ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, dieses Tier körperlich zu beherrschen;

2.       entgegen § 1 Abs. 4 dieser Verordnung zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Verordnung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

 

Stadt Dettelbach

Dettelbach, den 21.07.2026

 

gez.

Matthias Bielek
Erster Bürgermeister

 

(Amtlich bekannt gemacht am 22.07.2026 im digitalen Amtsblatt der Stadt Dettelbach unter https://www.dettelbach.de/amtliche-bekanntmachungen/)


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