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✂️ Rückschnitt-Pflicht bei privaten Hecken, Bäumen und Sträuchern 🌳🍃
Stadt Bad Windsheim
08.06.2026, 08:11
Bilder (2)

 

Der Juni ist da und mit ihm die beste Zeit für einen Heckenschnitt!

 

Zum Beispiel der Liguster freut sich auf eine neue Form ...

... nachdem sich Insekten an seinen Blüten satt essen konnten.

 

Also ran an die Heckenscheren und loslegen, bevor die große Sommerhitze da ist!

 

 

 

Alle privaten Grundstückseigentümer, die in diesem Sommer noch nicht fleißig Schere und Astschneider gezückt haben, werden darum gebeten, ihre Hecken, Bäume und Sträucher, die in öffentliche Gehwege und Straßen ragen, ordnungsgemäß zurück zu schneiden.

 

Versetzen Sie sich bitte in die Lage der Auto- und Radfahrenden und Fußgänger, die darauf angewiesen sind, die öffentlichen Verkehrsflächen zu nutzen.

 

Die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer kann erheblich eingeschränkt sein.

 

Die Sturzgefahr für Radfahrende steigt, wenn sie etwa zeitweise auf den Gehweg ausweichen müssen.

 

Und bedenken Sie bitte, dass Kinderwägen, Rollatoren und Rollstühle mehr Platz benötigen, als eine einzelne Person.

 

Nicht nur das „Durchkommen“ muss möglich sein, auch ein Passieren entgegenkommender Fußgänger.

 

👀

Im Einzelnen gilt:

 

• Der Rückschnitt hat seitlich bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

• Über Straßen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

• Über Fußwegen und Gehsteigen muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen.

• Ab Hinterkante von Straßen und Wegen sind größere Sträucher und Pflanzen 50 cm zurückzuschneiden.

• Bei Straßeneinmündungen, Straßenkreuzungen und Ausfahrten müssen Sichtzonen eingehalten, in einem Höhenbereich zwischen 80 cm und 3 m entsprechen.

• Gehweg- und Straßenabschlüsse müssen sichtbar sein und frei gehalten werden.

• Straßenlampen, Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen dauernd frei bleiben, Hausnummern gut lesbar sein.

• Die Bedienung der Hydranten muss jederzeit gewährleistet sein.

 

⚠️

Bitte außerdem beachten:

 

Damit brütende Singvögel nicht gestört werden, dürfen Hecken, Gebüsch und Sträucher nur in der Zeit von Oktober bis Ende Februar radikal zurückgeschnitten oder entfernt, d. h. auf den Stock gesetzt, werden.

Festgelegt ist dies im Bundesnaturschutzgesetz.

 

Ein „schonender Form- und Pflegeschnitt“ dagegen ist ganzjährig erlaubt.

 

Alle Gartenbesitzenden sollten vor dem Heckenschnitt das Gehölz unbedingt auf Vogelnester kontrollieren.

Entdecken Sie einen brütenden Vogel in der Hecke, müssen Sie den Heckenschnitt in jedem Fall verschieben.

Tun Sie es nicht, riskieren Sie hohe Bußgelder.

 

Wir bitten um Berücksichtigung und Einhaltung!

 

Vielen Dank!

 


 

Symbolbilder: Pixabay


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