Satzung
zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre
für das Gebiet „Ehemaliges Franziskaner Kloster“ in Dettelbach
vom 22.06.2026
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ehemaliges Franziskaner Kloster“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet hat der Stadtrat in gleicher Sitzung auf Grund der §§ 14 und 16 BauGB die Satzung „Veränderungssperre für das Gebiet des ehemaligen Franziskanerklosters“ beschlossen. Diese ist mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 11.07.2024 in Kraft getreten und tritt nach Ablauf von zwei Jahren automatisch außer Kraft, sofern keine Verlängerung erfolgt.
Bedingt durch die noch nicht finalisierten Verhandlungen zum Erwerb des Klosterareals und der auf Grund dessen noch variablen zukünftigen Nutzung des Bereichs, hat sich die weitere Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes verzögert. Um für die Zeit des Bauleitplanverfahrens die Umsetzung der Planungsziele der Stadt nicht zu gefährden, ist es erforderlich die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Ehemaliges Franziskanerkloster Dettelbach“ um ein Jahr zu verlängern.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich bleibt unverändert bestehen und ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Lageplan:
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die 1. Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die 1. Verlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Dettelbach, 22.06.2026
gez.
Stadt Dettelbach
Matthias Bielek
Erster Bürgermeister
(Amtlich bekannt gemacht im digitalen Amtsblatt der Stadt Dettelbach Nr. 2026/28 unter https://www.dettelbach.de/amtliche-bekanntmachungen/ am 29.06.2026.)
