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Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums - Bautätigkeiten, Abstellen von Anhängern und Wohnwägen
Gemeinde Güntersleben
21.08.2025, 16:42
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass das Abstellen von Wohnwägen und Anhängern auf öffentlichen Straßen, sowie Bautätigkeiten auf Straßen und Gehwegen nur im Rahmen der geltenden Vorschriften zulässig ist.

Leidiges Thema: Abstellen von Wohnwägen und Anhängern im öffentlichen Raum – klare Regeln, klare Konsequenzen Wir wenden uns heute mit einer wiederholt auftretenden und zunehmend belastenden Angelegenheit an alle Halterinnen und Halter von Wohnwägen und Anhängern:  Immer häufiger werden diese Fahrzeuge über Wochen oder gar Monate hinweg unbewegt im öffentlichen Verkehrsraum unserer Gemeinde abgestellt.  Dies ist weder zulässig noch hinnehmbar. Öffentliche Straßen sind nicht als dauerhafte Abstellflächen für Wohnwägen und Anhänger da. Schon jetzt ist der verfügbare Parkraum im Gemeindegebiet stark beansprucht – es sollte daher eine Selbstverständlichkeit sein, dass Wohnwägen und Anhänger auf privaten Flächen untergebracht werden, wenn sie nicht genutzt werden. Die Rechtslage ist eindeutig: Laut § 12 Abs. 3b der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am selben Ort im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Auch das regelmäßig praktizierte „Umparken“ – also das bloße Versetzen des Anhängers innerhalb desselben Straßenabschnitts oder Viertels – erfüllt nicht den Zweck der Vorschrift und wird nicht als zulässige Maßnahme anerkannt. Die Gemeinde wird daher über die örtliche Verkehrsüberwachung die Einhaltung dieser Regelung künftig noch konsequenter kontrollieren. Bei Verstößen gegen § 12 Abs. 3b StVO wird ohne weitere Verwarnung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Wer Wohnwägen und Anhänger besitzt bzw. eine solche Anschaffung plant, ist auch in der Pflicht, diese verantwortungsbewusst und regelkonform abzustellen. Nutzung von öffentlichen Straßen, Aufstellung von Containern, Ablagerung von Baumaterial Immer wieder stellen wir fest, dass Container, Gerüste, Baumaterial usw. ohne Absicherung und ohne Erlaubnis durch die Gemeinde im öffentlichem Verkehrsraum aufgestellt bzw. gelagert werden. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass jegliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums (Straßen, Wege, Gehwege, Plätze) bei der Gemeinde anzumelden ist.  Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen für ein Bauvorhaben den Boden aufgraben, etwas lagern, Kräne oder Container aufstellen möchte, braucht dazu immer die Erlaubnis der Gemeinde. Bei Fragen wenden Sie sich im Rathaus an Frau Daniela Wenzel, Tel. 807040.    

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