Beschluss über die Zahl der weiteren Bürgermeister(innen)
Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO (Gemeindeordnung) wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit eine(n) oder zwei weitere Bürgermeisterin(nen) oder Bürgermeister.
Wählbar sind die Gemeinderatsmitglieder zur weiteren Bürgermeisterin oder zum weiteren Bürgermeister, welche die Voraussetzungen für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister erfüllen, Art. 35 Abs. 2 GO. Sie sind in geheimer Abstimmung zu wählen, Art 51 Abs. 3 GO.
Der Gemeinderat beschließt, dass für die Amtszeit der Wahlperiode 2026 bis 2032 ein(e) ehrenamtliche(r) Zweite(r) Bürgermeister(in) und ein(e) ehrenamtliche(r) Dritte(r) Bürgermeister(in) gewählt werden.
Wahl der Zweiten Bürgermeisterin oder des Zweiten Bürgermeisters
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit eine Zweite Bürgermeisterin oder einen Zweiten Bürgermeister, Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO, in geheimer Abstimmung, Art. 51 Abs. 3 GO.
Es soll ein Wahlausschuss gebildet werden mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Kandidatenvorschläge aus der Mitte des Gremiums sollen gemacht werden. Anschließend werden die Stimmzettel für die geheime Wahl verteilt und es wird in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ggf. ist eine Stichwahl bzw. ein Losentscheid bei Stimmengleichheit notwendig.
Art 51 Abs. 3 GO:
1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. 7Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Der Wahlausschuss wird gebildet mit dem Vorsitzenden Erster Bürgermeister Michael Sommer und zwei weiteren Beisitzern aus dem Gremium.
Seitens des Gremiums wird der bisherige Zweite Bürgermeister Joachim Goldammer vorgeschlagen.
Die Wahl wird nach Art. 51 Abs. 3 GO durchgeführt.
Nach der geheimen Abstimmung ist Joachim Goldammer mit 13:0 Stimmen bei einer ungültigen Stimme zum Zweiten Bürgermeister der Gemeinde Wilburgstetten gewählt. Joachim Goldammer nimmt die Wahl an.
Wahl der Dritten Bürgermeisterin oder des Dritten Bürgermeisters
Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit eine Dritte Bürgermeisterin oder einen Dritten Bürgermeister, Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO, in geheimer Abstimmung, Art. 51 Abs. 3 GO, wählen.
Es soll ein Wahlausschuss gebildet werden mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Kandidatenvorschläge aus der Mitte des Gremiums sollen gemacht werden. Anschließend werden die Stimmzettel für die geheime Wahl verteilt und es wird in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ggf. ist eine Stichwahl bzw. ein Losentscheid bei Stimmengleichheit notwendig.
Art 51 Abs. 3 GO:
1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. 7Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Der Wahlausschuss wird gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden Erster Bürgermeister Michael Sommer und zwei weiteren Beisitzern aus dem Gremium.
Vorschläge seitens des Gremiums sind vorzubringen: Es wurden in alphabetischer Reihenfolge Julia Fälschle und Josef Pflanz vorgeschlagen.
Die Wahl wird nach Art. 51 Abs. 3 GO durchgeführt.
Nach der geheimen Abstimmung ist Josef Pflanz mit 8:6 Stimmen zum Dritten Bürgermeister der Gemeinde Wilburgstetten gewählt. Josef Pflanz nimmt die Wahl an.
Vereidigung des neu gewählten Dritten Bürgermeisters
Erster Bürgermeister Michael Sommer vereidigt den neu gewählten Dritten Bürgermeister Josef Pflanz.
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden, Art 27 Abs. 2 Satz 1 KWBG.
Dritter Bürgermeister Josef Pflanz legt den Amtseid ab.
Da Joachim Goldammer als Zweiter Bürgermeister in dieses Amt wiedergewählt wurde und bislang bereits vereidigt war, ist er nicht erneut zu vereidigen, Art. 27 Abs. 4 KWBG.
Neuerlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts enthält insbesondere eine Regelung zur Entschädigung ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder. Daneben können auch Regelungen über die bildenden Ausschüsse und deren Sitzstärke geregelt werden.
Der Entwurf der Satzung, Stand 14.04.2026, liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei. So auch die Stammsatzung 2020 nebst 1. Änderung und 2. Änderung zur Stammsatzung 2020.
Der einzige ständige Ausschuss der Rechnungsprüfung wurde aus der Satzung vom 07.05.2020 übernommen.
Der Erste Bürgermeister Michael Sommer und die Verwaltung schlagen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 € pro Gemeinderatssitzung, pro Ausschusssitzung oder einer notwendigen Teilnahme an einer Besprechung im Rahmen der Gemeinderatstätigkeit vor. In der letzten Wahlperiode lag das Sitzungsgeld bei 30,00 € pro Sitzung und Teilnahme an einer Besprechung.
In der Diskussion zur Höhe des Sitzungsgeldes wird der alternative und geringere Vorschlag zur Höhe von 35 € pro Sitzung vorgebracht.
In der Folge wird zunächst über den weitergehenden Vorschlag mit 40 € abgestimmt: Dieser wird abgelehnt.
In der Folge wird der Vorschlag mit 35 € beschlossen:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Entwurf Stand 06.05.2026).
