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Stadtratssitzung vom 12.09.2024: Teilfortschreibung Windenergie
Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit
16.09.2024, 14:20

4. Regionalplan für die Region Regensburg (11); Teilfortschreibung Windenergie; Stellungnahme im Beteiligungsverfahren

 

Sachverhalt:

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Regensburg hat in seiner Sitzung am 05.07.2024 die Neuaufstellung des Teilabschnittes „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung zur Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie beschlossen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurde das Beteiligungsverfahren eingeleitet.

 

Das Beteiligungsverfahren kann auch auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes Regensburg (https://www.region11.de) sowie auf der Homepage der Regierung der Oberpfalz abgerufen werden.

 

Zu der Fortschreibung des Regionalplans kann bis zum 04.10.2024 Stellung genommen werden.

 

Hintergrund ist die Begrenztheit fossiler Energieträger sowie insbesondere auch die Anforderungen des Klimaschutzes an eine Neustrukturierung der Energieversorgung. Darüber hinaus haben infolge veränderter energiepolitischer Zielsetzungen auf Bundesebene in Verbindung mit den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine die Sicherung der Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen und dabei vor allem auch der Ausbau der Windenergie nochmals eine erhöhte energiepolitische Gewichtung erfahren. Dieser Umstand findet seinen Ausdruck in diversen auf EU- und Bundesebene verabschiedeten Gesetzespaketen (u.a. EU-Notfallverordnung

(Verordnung EU 2022/2577), Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Änderung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG)) sowie auch in der am 16.11.2022 in Kraft getretenen Lockerung der sogenannten „10H-Regel“ in Bayern (gemäß Art. 82 Bayerische Bauordnung (BayBO)). Kern der bundesrechtlichen Regelungen ist die Verpflichtung der Länder, in einem Zwei-Stufen-Modell verbindliche Flächenbeitrags-werte für Windenergie an Land auszuweisen.

 

Bayern ist hierbei verpflichtet, Flächenbeitragswerte von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 bzw. 1,8 % der Landesfläche bis 31.12.2032 festzusetzen (gemäß Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG). Sofern die definierten Flächenbeitragswerte nicht erreicht werden, entfällt nach 2027 die Rechtsgrundlage für einschränkende Landesregelungen wie sie in Bayern derzeit vor allem auf Grundlage der in Teilbereichen gelockerten „10-H-Regelung“ bestehen. Unmittelbare Folge wäre eine generelle Privilegierung der Windkraft im Außenbereich. Darstellungen in Flächennutzungs- und Raumordnungsplänen sowie sonstige Maßnahmen. Der Landesplanung könnten mit der Errichtung von Windenergieanlagen dann nicht mehr entgegengehalten werden (§ 249 Abs. 7 BauGB). Zudem besteht in der Schutzgüterabwägung ein besonders hohes Gewicht der Erneuerbaren Energien, da gem. § 2 EEG 2023 (Erneuerbares-Energien Gesetz) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes, zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 8.5.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbaren-Energie-Anlagen (u.a. Windkraftanlagen) nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient. Konkret sollen die Belange der Erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissions-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden.

 

In diesem Zusammenhang wurden durch den Planungsverband u.a. Ausschluss- und Restriktionskriterien sowie Potenzialflächen ermittelt. Hinzuweisen ist hier auf den Abstand bzw. Puffer zu einer geplanten Windkraftanlage mit 800 m zu Siedlungsgebieten und 500 m zur Außenbereichsbebauung.

 

Für die Region Regensburg wurden im Entwurf so 163 Vorranggebiete mit einer Fläche von rd. 15.537 ha ermittelt, was 3,0 % der Regionsfläche entspricht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Von Seiten der Stadt Parsberg wurde in diesem Zusammenhang bereits am 12.01.2024 eine wirksame Teilflächennutzung „Windenergie“ rechtskräftig erlassen.

Im Verfahren wurden u.a. Abstände zu jeder Wohnbebauung von 1.000 m und die Ausschlusstatbestände der seismologischen Messstelle sowie der militärischen Belange berücksichtigt. Im Ergebnis konnten deshalb zwei Windkraftzonen ausgewiesen werden.

 

Im Regionalplan wurde nur eine der Flächen (NM 7 - südwestlich Holzheim) berücksichtigt und angrenzend an ein Gebiet in der Nachbargemeinde (NM 9 – nördlich Degerndorf) eine Fläche einbezogen, die dadurch näher an eine Außenbereichsbebauung im Gebiet der Stadt Parsberg heranrücken könnte.

 

Deshalb wäre die Anpassung des Regionalplanes an den bestehenden Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ sinnvoll. Es müsste die zweite Windkraftzone (TFNP W 2 – nördlich Breitenthal) integriert und die besagte Fläche auf dem Gebiet der Stadt Parsberg (NM 9 – nördlich Degerndorf) entfernt werden. Außerdem wäre eine Anpassung der Entfernung auf 1.000 m zu jeder Art von Wohnbebauung auf dem Parsberger Gemeindegebiet sinnvoll, damit beide Planungen konform laufen.

 

Beschluss:

Die Stadt Parsberg beantragt beim Regionalen Planungsverband die Planung, den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Parsberg anzupassen, insbesondere die Flächengleichheit (Aufnahme der Fläche W2 aus dem Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Parsberg und Entfernen der Flächen im Gebiet der Stadt Parsberg bei NM 9) und die Abstände zu jeder Art von Wohnbebauung auf 1000 m zu erhöhen.


Beschreibung

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