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Wasserentnahme aus Aschbach und Hundsbach bis Ende August untersagt
Gemeinde Eußenheim
29.07.2026, 15:41

Das Landratsamt Main-Spessart hat aufgrund der anhaltenden Trockenheit die Entnahme von Wasser aus Bächen (Gewässer der II. und III. Ordnung) bis 30.08.2026 grundsätzlich untersagt!

 

Hier die wichtigsten Punkte der Allgemeinverfügung des Landratsamts:

1.    Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG sowie der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 WHG zur Entnahme von Wasser aus allen Oberflächengewässern der II. und III. Ordnung ist in allen Gemeinden des Landkreises Main-Spessart vorerst bis einschließlich 31.08.2026 untersagt.

2.    Das Landratsamt Main-Spessart - Untere Wasserrechtsbehörde - kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

3.    Ausgenommen von der Nr. 1 sind Entnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie Entnahmen in Form des Schöpfens mit Handgefäßen ohne Einsatz von Pumpen oder sonstiger maschineller Hilfen.

4.    Das Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer der II. oder III. Ordnung bleibt zulässig, sofern und insoweit hierfür eine Zulassung (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte) durch die zuständige Wasserbehörde erteilt worden ist und noch gültig ist. Sofern die Einschränkung von zugelassenen Benutzungen erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

5.    Bei Zuwiderhandlungen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängt werden.

 

Für die Flüsse und Bäche in der Gemeinde Eußenheim noch folgende Hinweise:

1.    Die Wern ist im Gemeindegebiet ein Gewässer 1. Ordnung und damit nicht von der Allgemeinverfügung betroffen. Hier gelten weiterhin die regulären Bestimmungen.

2.    Aschbach und Hundsbach sind Gewässer 3. Ordnung und fallen unter die Allgemeinverfügung. Deren Wasser darf jetzt in der Regel nur noch von Hand – also mit Gießkannen oder Eimern – entnommen werden.

Die komplette Allgemeinverfügung ist angehängt und findet sich im Amtsblatt des Landratsamts. 

 

 


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