Vollzug des Gaststättengesetzes (GastG)
Die Gemeinde Fraunberg weist darauf hin, dass für Feste, die gemäß
§ 2 GastG erlaubnispflichtig sind, eine Gestattung nach § 12 GastG durch die Gemeinde erforderlich ist.
Dies ist der Fall, wenn im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
Die Gestattung ist spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Gemeinde (EG, Information) zu beantragen.