Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Gemeinde Forstinning möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die vor Grundstücken liegenden Gehbahnen von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der anliegenden Grundstücke zu räumen und zu streuen sind.
Das bedeutet insbesondere, dass die Anlieger von Gehbahnen verpflichtet sind, die Sicherungsflächen (befestigte Gehwege bzw. Fahrbahnteile in einer Breite von 1 m ab Straßengrundstücksgrenze) von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten, abgestumpften Stoffen (z.B. Sand, Splitt) - nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln - zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Nur bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Bitte beachten Sie, dass es nicht zulässig ist, den Schnee vom Privatgrund auf öffentliche Straßen zu räumen.
Der Bauhof unterstützt die Räum- und Streuarbeiten soweit wie möglich, dies entbindet aber nicht von der Räum- und Streupflicht (Sicherungspflicht) nach der gemeindlichen Verordnung.
Die Sicherungsarbeiten sind auszuführen an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr und bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
