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Durchführung der Winterwartung auf Gehwegen
Kupferstadt Stolberg - Pressemitteilungen
09.01.2025, 11:35
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Der Winter hat gerade begonnen. Welche Ausmaße er annehmen und welche Verkehrsbehinderungen er mit sich bringen wird, ist nicht vorhersehbar. Einschränkungen und Unannehmlichkeiten durch Glätte und Schnee sind – je nach Wetterlage – nicht vermeidbar. Die rechtzeitige und ausreichende Vorbereitung auf winterliche Straßenverhältnisse hilft, Unfallgefahren zu verringern und die Einflüsse des Winters auf den Verkehrsflächen zu mildern. Der städtische Winterdienst ist gut vorbereitet. Gefordert sind hier aber auch alle Haus- und Grundstücksbesitzer.

Die Verwaltung erinnert deshalb die Grundstückseigentümer an ihre Sicherungspflicht für den Fußgängerverkehr. Alle Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher von bebauten oder unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind zur Sicherung (räumen und streuen) der an ihre Grundstücke angrenzenden öffentlichen Gehwege bei Schnee oder Glatteis verpflichtet. Wer dies nicht selber machen kann, muss für einen beauftragten und zuverlässigen Ersatz sorgen, um nicht im Falle eines Fußgängerunfalls auf glattem Gehweg wegen unterbliebener Winterwartung zu haften.

Zu räumen sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Gehwege vor dem Grundstück in einer Breite von 1,50 m auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jeder der angrenzenden oder erschließenden Straßen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, z. B. in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, so ist am Rand der Fahrbahn ein Streifen 1,50 m Breite zu räumen und zu streuen.

Die Sicherungspflicht besteht an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Morgen zu beseitigen. Bei Glätte ist mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Splitt oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln (z.B. Streusalz) ist verboten. Eine Ausnahme hiervon besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge gefrierenden Regens (Eisregen). Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit auftauenden Materialien bestreut werden.

An Bushaltestellen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang sowie der Ein- und Ausstieg aus dem Bus gewährleistet sind.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist -  auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Bodenhydranten, Wasser- und Gasabsperrschieber sowie Straßenabläufe müssen freigehalten werden. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden.

Wissenswertes zum Stichwort Winterwartung sowie die Regelungen der Straßenreinigungssatzung sind zu finden unter www.stolberg.de. Fragen zur Räum- und Streupflicht können direkt an bauverwaltung@stolberg.de gerichtet werden.


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