Mit Inkrafttreten des WDModG (Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes) zum 01.01.2026 ergeben sich Änderungen im Meldewesen.
Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und nicht mehr durch die Meldebehörde. Somit entfällt das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG (Bundesmeldegesetz) "Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG". D.h. konkret: Das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an die für den Wehrdienst zuständige Behörde entfällt.
Bereits eingetragene Übermittlungssperren werden gegenstandlos und sind zu löschen.
