Amtliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Solarpark Zedersdorf“ und die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes im Parallelverfahren
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.07.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Solarpark Zedersdorf“ sowie zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Sonnefeld im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes umfasst eine Fläche von ca. 9,67 ha und Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) von Grundstücken der Flur-Nummern 188 und 189 der Gemarkung Zedersdorf.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der 2. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Sonnefeld, Schafberg 2, 96242 Son-nefeld, während folgender Zeiten:
Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
eingesehen werden und ist nachfolgend abgebildet (unmaßstäblich):
Die Beschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Ziele und Zwecke der Planung:
Mit vorliegendem vorhabenbezogenem Bebauungsplan verfolgt die Gemeinde Sonnefeld folgende städtebaulichen Planungsziele:
- Absicherung eines konkreten städtebaulichen Vorhabens durch Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO
- Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung der Grundstücke
- Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO
- Es soll hinsichtlich immissionsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Sachverhalte Rechtssicherheit geschaffen werden.
Im wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist das überplante Gebiet folgendermaßen dargestellt:
- Fl.-Nr. 189 der Gemarkung Zedersdorf überwiegend als Fläche für Dauergrünland, teils
als Ackerfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB)
- Fl.-Nr. 188 der Gemarkung Zedersdorf als Ackerfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB)
Der vorliegende Bebauungsplan ist nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelbar. Zusammen mit der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Flächennutzungs- und Landschaftsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert (Parallelverfahren).
Bekanntmachung der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 16. April 2025 wurden die Planentwürfe gebilligt. Der Geltungsbereich sowie die Lage im Gemeindegebiet sind aus untenstehenden nicht maßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen und der Durchführung der Verfahren ist das Ingenieurbüro IVS aus Kronach beauftragt. Die gebilligten und zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmten Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Solarpark Zedersdorf“ mit der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes im Parallelverfahren, jeweils mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 16.04.2025, können im Zeitraum
vom 05. Mai 2025 bis einschl. 06. Juni 2025
im Rathaus der Gemeinde Sonnefeld, Schafberg 2, 96242 Sonnefeld, während folgender Zeiten:
Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
öffentlich eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die Unterlagen sind während der Beteiligung in das In-ternet auf der Seite der Gemeinde Sonnefeld unter https://sonnefeld.de/rathaus-service/bauen-wohnen/ak-tuelle-bauleitplanverfahren/ eingestellt.
Während der Dauer der Beteiligung können Stellungnahmen elektronisch übermittelt, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Es besteht während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen sind gegenwärtig nicht vorhanden.
In Punkt 5 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der Geltungsbereich hinsichtlich umweltrelevanter Aspekte (Nutzung, Geologie, Böden, Vegetation, Hydrologie) beschrieben. In Punkt 8 der Begründung wird das Freiflächenkonzept dargelegt. Belange des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes sowie des Landschafts- und Naturschutzes (u.a. Eingriffsregelung, Artenschutz) werden in Punkt 11 dargelegt. Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima werden als Ergebnis der durchgeführten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Umweltbericht gem. § 2a BauGB erörtert.
Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes enthält diese Ausführungen verfahrensbedingt in geringerer inhaltlicher Tiefe. Auch diese Begründung enthält einen Umweltbericht mit den Angaben gem. § 2a BauGB.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs.1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls veröffentlicht ist.
Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Sonnefeld, den 28.04.2025
Michael Keilich (Erster Bürgermeister)
(Dienstsiegel)