Die Friedhofsverwaltung weist aus gegebenen Anlässen auf Folgendes hin:
Verwelkte Blumen oder verdorrte Kränze sowie sämtlicher übriger Abfall sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen (§ 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung).
