Am 13. Mai 2025 hat die bayerische Staatsregierung die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 1. Juni 2025 in Kraft tritt. Die Verordnung sieht im Wesentlichen folgende inhaltliche Regelungen vor:
Gestattungen für den vorübergehenden Alkoholausschank:
Zur Verschlankung des gaststättenrechtlichen Prüfverfahrens im Rahmen von Veranstaltungen wird die Dreimonatsfrist der Genehmigungsfiktion, die in der Praxis dazu führte, dass die Fiktion hier nicht zur Anwendung kam, für diese Fälle auf zwei Wochen verkürzt. So kann die Kommune, wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten.
Für Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen gilt damit künftig Folgendes:
Der Antrag auf vorübergehende Schankerlaubnis ist nach wie vor drei Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Die Gestattung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen keinen vertieften Prüfungsbedarf sieht, also v. a. an der Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen. Kosten werden in diesem Fall nicht erhoben.
Es gelten ab sofort neue Formulare:
Antrag auf eine vorübergehende Schankerlaubnis und
Anzeige einer öffentlichen Vergnügung
sind auf der Homepage der Stadt Betzenstein eingestellt. Die Antragstellung ist mit einfacher E-Mail möglich unter folgenden Mailadressen:
Sylvia.kraft@vgem-betzenstein.bayern.de
Brigitte.doernhoefer@vgem-betzenstein.bayern.de
Die übrigen Vorschriften, z.B. Vorlage des Zeltbuchs bei der Bauabteilung im Landratsamt und der Antrag auf Erlaubnis zum Errichten und Betreiben einer Feuerstelle (Abstand zum Wald weniger als 100 m) sind weiterhin zu beachten.