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Bekanntmachung Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz
Gemeinde Fraunberg
01.07.2025, 09:00

Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können jedoch der Übermittlung ihrer Daten durch das Einwohnermeldeamt widersprechen bei folgenden Auskünften:

Alters- und Ehejubilare

Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk inklusive Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Wohnort sowie Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder weitere fünfte Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum.

Adressbuchverlage

Auskunft zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Diese Auskunft darf u. a. nicht erfolgen bei Personen, die in einem Senioren- oder Pflegeheim gemeldet sind.

Auskunft an Parteien

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (Einfache Melderegisterauskunft).

Eine Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn eine Auskunftssperre vorliegt oder die Betroffenen der Übermittlung ihrer Daten widersprochen haben.

Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, dies schriftlich der Gemeinde Fraunberg mitzuteilen.

 


Beschreibung

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