Heimat Info Logo
Grundsteueränderungs-anzeige beim Finanzamt
Markt Breitenbrunn
03.07.2025, 09:00

 

Wenn sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz ergeben haben, muss der Anzeigepflichtige von sich aus, das heißt ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts, eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, insbesondere wenn

·         die sich auf die Höhe der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts (Fortschreibung/-en),

·         die Vermögensart oder

·         den Grundsteuermessbetrag auswirken, oder

·         die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) oder

·         zur Aufhebung der Feststellung führen können.

 

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung der Flächen oder der Nutzung, Änderung der Voraussetzungen für einen Freibetrag für Garagen, einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl oder einer Befreiung von der Grundsteuer. Es können mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen.

 

Die Erklärung kann über den Vordruck Grundsteueränderungs-anzeige (BayGrSt Anlage 5) abgegeben werden, welcher Online von der bayerischen Staatsregierung zur Verfügung gestellt wird.

 

Der Anzeigepflichtige muss keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich ausschließlich das Eigentumsverhältnis eines Grundbesitzes, z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbfall geändert hat. Die Zurechnungsfortschreibung wird von Amts wegen vorgenommen.

 

Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

 

Ihr Steueramt


Beschreibung

Willkommen auf der offiziellen Seite unseres Marktes Breitenbrunn. Hier finden Sie alle aktuellen Informationen rund um das Rathaus, behördliche Themen und das Gemeindeleben.