Ein Dachgeschoss ist oft viel mehr als nur eine groĂrĂ€umige Abstellkammer oder der Ort zum WĂ€schetrocknen. HĂ€ufig verbirgt sich dort oben ein wahres Raumwunder, das sich perfekt in zusĂ€tzliche WohnflĂ€che verwandeln lĂ€sst. Ob als gemĂŒtliches Kinder- oder Jugendzimmer, ruhiges Homeoffice, Hobbyraum oder groĂzĂŒgiges Schlafzimmer â die Möglichkeiten sind vielfĂ€ltig.
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Doch wer den Wohnraum im eigenen Haus erweitert, sollte auch an die rechtliche Seite denken. Was viele nicht wissen: Ein solcher Ausbau löst in der Regel eine Melde- und Beitragspflicht bei den HerstellungsbeitrÀgen aus.
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Was sagt das Gesetz?
Die rechtliche Grundlage hierfĂŒr ist Artikel 5 Abs. 2a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). Dort ist festgelegt:
Ăndern sich die fĂŒr die Beitragsbemessung maĂgeblichen UmstĂ€nde nachtrĂ€glich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusĂ€tzlicher Beitrag. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, diese VerĂ€nderungen der Gemeinde zu melden.
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Was bedeutet das konkret fĂŒr Sie?
Sobald Sie sich dazu entschlieĂen, bisher beitragsfreie FlĂ€chen um- oder auszubauen, Ă€ndern sich die Voraussetzungen fĂŒr die Beitragsbemessung. Das gilt zum Beispiel fĂŒr:
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Dachgeschosse: Den Ausbau des Dachbodens im Wohnhaus oder auch ĂŒber der Garage zu Wohn-, Arbeits- oder HobbyrĂ€umen (auch wenn es nur einzelne Bereiche betrifft).
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NutzungsÀnderungen: Die Umwandlung einer Scheune in Wohn- oder Hobbyraum oder einer ehemaligen Lagerhalle in eine Werkstatt.
đĄ Wichtig zu wissen: Es kommt dabei nicht darauf an, ob in den neu ausgebauten Bereichen ein eigener Wasser- oder Abwasseranschluss vorhanden ist! Ausschlaggebend ist allein die Entstehung der neuen, nutzbaren GeschossflĂ€che.
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Wann muss ich den Ausbau melden und wie verjÀhrt das?
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Der Zeitpunkt: Die gesetzliche Pflicht, den Umbau zu melden, entsteht bei genehmigungsfreien BaumaĂnahmen direkt mit der Bauvollendung (sobald der Raum nutzbar ist).
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Die VerjÀhrung: Wenn ein Ausbau der Gemeinde nicht gemeldet wird, verschiebt sich der Beginn der regulÀren 4-jÀhrigen VerjÀhrungsfrist (sogenannte Anlaufhemmung). Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Gemeindeverwaltung offizielle Kenntnis von dem Ausbau erlangt. Das KAG sieht zudem eine absolute Ausschlussfrist von 20 Jahren nach Bauvollendung vor.
â ïž Unser Tipp: Um unerwartete und oft hohe Nachzahlungen nach vielen Jahren zu vermeiden, lohnt es sich immer, den Ausbau zeitnah und transparent zu melden.
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Sie haben Fragen oder sind unsicher?
Kein Problem, wir helfen Ihnen gerne weiter! Wenn Sie in der kalten Jahreszeit fleiĂig umgebaut haben oder ein Projekt planen, steht Ihnen unser Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung fĂŒr alle Fragen rund um die FlĂ€chenberechnung gerne zur VerfĂŒgung:
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Ihr Ansprechpartner: Herr Gruhle
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Telefon: 09185 / 9471-27
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E-Mail: gruhle@muehlhausen-sulz.de
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Ihre Gemeindeverwaltung MĂŒhlhausen
