Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sind gemäß §§ 9 – 11 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter verpflichtet die Gehbahnen vor ihren Grundstücken von Schnee und Eis freizuhalten. Die Sicherungsmaßnahmen sind werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8:00 und 20:00 Uhr durchzuführen und bei Bedarf mehrfach täglich bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der Schnee ist so zu räumen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Gehbahnen mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu streuen. Tausalz darf nur bei besonderer Glätte, z. B. an Treppen oder Steigungen, verwendet werden. Die Einhaltung dieser Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutz aller, insbesondere von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität und ist daher verpflichtend. Stadt Höchstadt a.d. Aisch Ordnungsamt
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