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Informationen zur Plakatierung von Wahlplakaten und Aufstellung von Großplakaten im Zuge der Kommunalwahl 2026
Gemeinde Kirchlauter
14.01.2026, 06:53
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Wir bitten unter Einbeziehung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0 (Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, siehe https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV269772) beim Anbringen von Wahlwerbung auf folgende Punkte zu achten:

  1. Die Aufstellung bzw. Anbringung der Plakate darf erst 6 Wochen vor der Wahl erfolgen. Vordefinierte Plätze gibt es hierfür nicht.
  1. Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und auch nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigungen an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
  1. Die Werbeanlagen dürfen nicht an amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen, sowie in Kreisverkehrsanlagen angebracht werden.
  1. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen auch nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
  1. Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf wegen der gegebenen Gefahr, dass dadurch insbesondere Kinder verdeckt werden könnten, keine Wahlwerbung angebracht werden.
  1. Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerungen). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen.
  1. Alle Plakate, die über einer Größe von DIN A1-Format hinaus gehen, sind Großplakate. Die Nutzung von Privatgrundstücken bleibt weiterhin den Parteien und Wählergruppierungen in eigener Absprache mit den Grundstückseigentümern und unter der Einhaltung der Bestimmungen dieser Email überlassen.
  1. Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m.
  1. Die Wahlwerbung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl wieder abzubauen.
  1. Bei Zweifel über zulässige Standorte ist mit dem zuständigen Straßenmeister

- für Kreisstraßen Herr Grosse, Tiefbauverwaltung des Landkreises, Tel. 09521/94260

- für Staatsstraßen Herr Diem, Straßenmeisterei Zeil, Tel. 09524/83310

Kontakt aufzunehmen. 

Bei Nichtbeachten erfolgt kostenpflichtige Beseitigung der Werbeanlagen / Plakate. 

Die Plakatierung ist anlässlich von Wahlen antrags- und gebührenfrei.

 


Beschreibung

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