Auch in diesem Frühjahr bietet der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Haßberge die bedarfsgerechte Entsorgung holziger Gartenabfälle für Privathaushalte an. Schnittgut kann so kostenfrei und wohnortnah in unbegrenzter Menge abgegeben werden.
Die Sammelaktionen finden jeweils Samstag, 28. Februar und 14. März, von 8.00 bis 13.00 Uhr an folgenden Standorten statt:
Ebelsbach: Grüngutannahmestelle, Bahnhofstraße 16
Kirchlauter: Eltmanner Weg 7, Neubrunn, Gemeindebauhof
Stettfeld: Annahmestelle Betonstraße - nur aus dem Gemeindegebiet
Die Gemeinde Stettfeld weist deutlich darauf hin, dass die angelieferte Ware auch tatsächlich aus dem Gemeindegebiet stammen muss.
Die Annahmezeiten müssen dringend eingehalten werden, da vorher die Plätze nicht für eine Annahme zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Sammelaktion gibt es weitere Vorgaben: Die Herkunft der holzigen Gartenabfälle beschränkt sich auf innerörtliche Gärten von Privathaushalten. Gewerbemengen und Mengen aus landwirtschaftlichen Betrieben können nicht bedient werden. Der maximale Astdurchmesser beträgt 15 cm. Wurzelstöcke werden, ungeachtet der Größe, nicht angenommen. Diese können kostenpflichtig am Kompost- und Erdenwerk am Hainerter Wald zwischen Mariaburghausen und Hainert zu den dortigen Öffnungszeiten abgegeben werden.
Als alternative Entsorgungsmöglichkeit kann die Kompostierung der Ast- und Zweigabschnitte im eigenen Hausgarten durchgeführt werden. So können Kompostmieten und Hochbeete durch Zweige und Äste gelockert und der Zersetzungsprozess durch die bessere Belüftung optimiert werden. Dadurch erhält der Boden alle Nährstoffe, die der Baum dem Boden entzogen hat, auf natürliche Art und Weise wieder zurück. Gleichzeitig entsteht Lebensraum für viele Nützlinge im Garten. Noch schneller verläuft dieser Verrottungsprozess, wenn man die Ware zusätzlich häckselt. Damit reduziert sich das Volumen auf einen Bruchteil. Lagerung und Handhabung werden vereinfacht. Fazit einer Eigenverwertung: Die Nährstoffe bleiben vor Ort und der Naturkreislauf ist geschlossen.
Eine Ablagerung von Gartenabfällen an Wald- oder Wegesrändern ist nicht zulässig! Der Abfallwirtschaftsbetrieb appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, diese Sammelaktion zur Entsorgung zu nutzen.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb
