Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Gemeinderats und der/des ersten Bürgermeisterin/Bürgermeisters wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Gemeindewahlausschuss in folgender Form verkündet:
- durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde unter www.schoenau-brend.de/amtliche-bekanntmachungen
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art. 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählte/n Person/en erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde.
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.
Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.
