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Videoüberwachung auf privaten Grundstücken
Gemeinde Wald
24.08.2026, 08:57

Auf privaten Grundstücken werden vermehrt Videoüberwachungskameras angebracht. 

Wann ist Videoüberwachung zulässig?

In aller Regel ist die Überwachung eines eigenen Grundstücks/der eigenen Wohnung datenschutzrechtlich zulässig, soweit die Videoüberwachung ausschließlich auf die private Sphäre (insbesondere: eigener Haushalt, Bestehen einer persönlichen Beziehung zu den betroffenen Personen) gerichtet ist. Eine Videoüberwachung von Bereichen, auf welchen Dritten ein Nutzungsrecht zusteht (bspw. ein Geh- und Fahrtrecht, etc.), von Gemeinschaftsflächen, allgemein zugänglichen Bereichen oder öffentlichen Bereichen (bspw. Straßen, Plätze, Gehwege) ist nur in seltenen Ausnahmefällen datenschutzrechtlich zulässig.

Die Beobachtung eines Nachbargrundstücks mittels Videoüberwachungsanlagen ist in jedem Fall unzulässig. 

Besucher mit einem Schild warnen

Sie sollten auch dann, wenn Sie nur Ihr eigenes Grundstück filmen, eine Warnung platzieren. Filmen Sie Gebäude oder Rasenflächen, dann informieren Sie Besucher zum Beispiel mithilfe eines Hinweisschildes.

Wenn Sie die Regeln nicht einhalten und jemanden ohne dessen Einverständnis auf eigenem, fremdem oder öffentlichem Grund filmen oder fotografieren, verstoßen Sie gegen das europaweite Datenschutzrecht und müssen damit rechnen, dass so gewonnene Beweisfotos in einem Strafprozess gar nicht verwertet werden dürfen. Zudem riskieren Sie nicht nur ein Bußgeld der Datenschutzbehörde, sondern setzen sich auch zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld aus.

 Falls Sie meinen, durch eine Videoüberwachung einer privaten Stelle (z. B. Nachbar, Verein oder Unternehmen) in Ihrem Datenschutzrecht verletzt zu werden, können Sie über den Online-Service des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht eine Beschwerde dazu einreichen.

Das Landesamt hat die Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im nicht-öffentlichen Bereich in Bayern zu kontrollieren.

Homepagelink: lda.bayern.de/beschwerde

Dort wird geprüft, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt.

 Falls ein Datenschutzverstoß festgestellt wird, kann das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht:

·         einen Hinweis geben („Sollte so nicht sein, muss anders gemacht werden.“),

·         eine Verwarnung aussprechen („Das war nicht in Ordnung; hier ist die letzte Warnung.“),

·         eine Anordnung erlassen („Unterlassen oder ändern Sie diese Videoüberwachung; löschen Sie die unzulässig gespeicherten Daten.“)
und/oder

·         eine Geldbuße verhängen.

 Was das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht im Einzelfall tatsächlich macht, wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

Einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme hat der Beschwerdeführer dabei jedoch nicht.


Beschreibung

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