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Gesteuerter Flutpolder Riedensheim zur Hochwasserrückhaltung im Ortsteil Riedensheim; Auslegung der geänderten Planunterlagen
Markt Rennertshofen
28.05.2026, 00:00

Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Gesteuerter Flutpolder Riedensheim zur Hochwasserrückhaltung
im Ortsteil Riedensheim des Marktes Rennertshofen, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, genehmigt mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 10.01.2014 (Az. 55.1-4543-2-2007);
1. Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gem. Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG;
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG, Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayWG und Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG;
Hier: Bekanntmachung der Auslegung der geänderten Planunterlagen

1.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Vorhabensträger), errichtet derzeit im Ortsteil Riedensheim des Marktes Rennertshofen, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, den mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 10.01.2014 (Az. 55.1-4543-2-2007) genehmigten Flutpolder Riedensheim. Zu diesem Planfeststellungsbeschluss erging am 12.12.2016 ein Änderungsbescheid, Az. 55.1-4543-3-2007/01 (Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.d. Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG).

 

Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt hat für dieses Vorhaben nunmehr die 1. Planänderung von wesentlicher Bedeutung vorgelegt und die Durchführung des hierfür erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gem. Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die vollständigen digitalen Planunterlagen sind am 14.04.2026 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen.

 

Gegenstand der 1. Planänderung ist im Wesentlichen die überarbeitete Planung für die Fischaufstiegsanlage Bittenbrunn, bestehend aus dem Teilbauwerk Donau-km 2482,5 im Oberwasser und dem Teilbauwerk Donau-km 2479,9 im Unterwasser der Staustufe Bittenbrunn.
Die Anpassung wurde notwendig, weil der Vorhabensträger gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.2014 sicher zu stellen hat, dass sich Bau und Leistungsfähigkeit der technischen Fischaufstiegsanlage an den Ausführungen des Praxishandbuchs „Fischaufstiegsanlagen in Bayern - Hinweise und Empfehlungen zu Planung, Bau und Betrieb“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt in der bei Baubeginn aktuellen Fassung zu orientieren haben. Die Planänderung beinhaltet insofern die nunmehr notwendigen technischen Anpassungen der Fischaufstiegsanlage, die aus den neuen Vorgaben des DWA-Merkblattes M 509, Stand Mai 2014, sowie der überarbeiteten Fassung des Praxishandbuchs „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“ des Bayerischen Landesamt für Umwelt (2. Auflage vom Mai 2016) resultieren.

Es ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

Teilbauwerk Oberwasseranschluss bei Donau-km 2482,5 mit Anbindung an den E-Graben:

  • Anpassung der geometrischen Dimensionierung des Durchlassbauwerks (Schlitzpasses) hinsichtlich Beckenanzahl (7 statt 8), Beckenlänge, -breite, Fließtiefe, Schlitzbreite;
  • Naturnahes Raugerinne in Beckenbauweise mit insgesamt 23 Becken mit Riegeln aus Wasserbausteinen anstelle eines naturnahen Gerinnes;
  • Ausführung des Raugerinnebeckenpasses in Dammlage anstatt im Einschnitt aufgrund des zwischenzeitlich veränderten Ausgangsgeländes.

Teilbauwerk Unterwasseranschluss E-Graben bei Donau-km 2479,9:

  • Naturnahes Raugerinne in Beckenbauweise mit insgesamt 21 Becken mit Riegeln aus Wasserbausteinen inkl. Böschungssicherung mittels Wasserbausteinen anstelle eines naturnahen Gerinnes;
  • Anpassung Bypass-Rohrleitung inkl. Auslaufbauwerk zur schadlosen Abführung des Abflusses aus dem E-Graben während der Bauarbeiten und Revisionsarbeiten;
  • Anlage eines Unterhaltsweges im Böschungsbereich auf der orographisch rechten Seite des E-Grabens.

 

Sowohl beim Ober- als auch beim Unterwasseranschluss kommt es zu keiner Veränderung des Trassenverlaufs und der Dotationswassermenge gegenüber dem Stand der Planfeststellung.


Weitere Planänderungen stellen die Neufassung der Monitoringauflagen unter A.IV.13.1.1 des o. g. Planfeststellungsbeschlusses sowie die Anpassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung bzw. der Kohärenzausgleichsmaßnahmen bzgl. der FFH-Lebensraumtypen 9150 und 9180* dar.

 

Für das Planänderungsvorhaben werden Grundstücke im Markt Rennertshofen (Gmkg. Riedensheim), der Gemeinde Oberhausen (Gmkg. Oberhausen) und der Stadt Neuburg an der Donau (Gmkg. Bittenbrunn)

 in Anspruch genommen.

Nähere Einzelheiten können den ausliegenden Unterlagen entnommen werden.

2.

Für das Änderungsvorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG, Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayWG und Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchgeführt.


Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, die Entscheidung über die Planfeststellung sowie die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist gemäß Art. 43 Abs. 5 BayWG i. V. m. § 68 Abs. 1 WHG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG die Regierung von Oberbayern, Sg. 55.1 (Rechtsfragen Umwelt), Maximilianstraße 39, 80538 München.

 

3.

Die geänderten Planunterlagen (bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen einschließlich der entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 2 UVPG) werden

 

in der Zeit vom 03.06.2026 bis einschl. 02.07.2026 (Auslegungsfrist)

 

 

 


zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht.

 

Während der Dauer der Beteiligung (03.06.2026 bis 02.07.2026) wird zudem eine alternative Zugangsmöglichkeit, die keine Nutzung des Internets erfordert, zur Verfügung gestellt. Diese erfolgt durch Auslegung des geänderten Plans in Papierform während der Dienststunden bei dem Markt Rennertshofen, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zimmer 1 (Bauamt).

 


4.
Jede Person, deren Belange durch die 1. Planänderung berührt werden, kann während der Auslegungsfrist sowie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), also

 

vom 03.06.2026 bis einschließlich 03.08.2026 (Einwendungsfrist)

 

schriftlich (z. B. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben) oder zur Niederschrift bei der Regierung von Oberbayern, Sg. 55.1 (Rechtsfragen Umwelt), Maximilianstraße 39, 80538 München oder bei der auslegenden Stelle Einwendungen gegen den Plan erheben.

 

Ebenso können Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG (Planfeststellungsbeschluss) einzulegen, innerhalb der o.g. Einwendungsfrist Stellungnahmen zu der 1. Änderung des Plans abgeben.

 

Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch per E-Mail erhoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sind. Sie sind an die E-Mail-Adresse wasserrecht@reg-ob.bayern.de zu richten. Elektronisch übermittelte Äußerungen ohne qualifizierte Signatur (z. B. „einfache“ E-Mail) sind unwirksam.

 

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei den genannten Verwaltungsbehörden. Der Eingang der Einwendung wird grundsätzlich nicht bestätigt. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam. Eine über die Äußerungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Unterlagen im Internet verlängert die Frist nicht.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen sowie Name und Anschrift des Einwenders bzw. desjenigen, der eine Stellungnahme abgibt, enthalten. Es sind nur solche Stellungnahmen und Einwendungen zugelassen, die sich auf die antragsgegenständlichen Änderungen des Plans beziehen. Äußerungen und Einwendungen zu dem bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dagegen ausgeschlossen.

Bei Einwendungen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnet wird, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens, für das eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, alle Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Ausschluss gilt somit nur für das gegenständliche Planfeststellungsverfahren, nicht für etwaige Rechtsbehelfsverfahren (s. Urteil des BVerwG vom 30.03.2017 – 7 C 17.15 -).

 

5.
Die Regierung von Oberbayern wird die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtern, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Oberbayern zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin kann durch eine Onlinekonsultation oder - bei Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten - durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 6 i.V.m. § 27c VwVfG). Im Falle einer Onlinekonsultation wird den zur Teilnahme Berechtigten rechtzeitig vorher bekannt gegeben, innerhalb welcher Frist sie sich schriftlich oder elektronisch äußern können.

 

6.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

 

7.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Oberbayern mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird neben dem Träger des Vorhabens auch denjenigen Personen bzw. Vereinigungen, über deren Einwendungen bzw. Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Daneben ist, nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der auslegenden Gemeinde zwei Wochen lang zur Einsicht auszulegen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.


8.
Durch diese Bekanntmachung wird die Öffentlichkeit gemäß § 19 Abs. 1 UVPG über Folgendes unterrichtet:

 

  • Für das vom Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt beantragte Planänderungsvorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVPG.
  • Die Regierung von Oberbayern ist die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde im Sinne des UVPG, bei der weitere relevante Informationen erhältlich sind und Fragen bzw. Äußerungen eingereicht werden können.
  • Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden.
  • Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt zugleich die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG dar.
  • Es wurde ein UVP-Bericht i.S.d. §16 UVPG vorgelegt.
  • Die eingereichten Planänderungsunterlagen beinhalten insbesondere die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen, die gemäß § 19 Abs. 2 UVPG Gegenstand der öffentlichen Auslegung sind und bei den unter Nr. 1 beschriebenen Stellen bzw. dem UVP-Portal einzusehen sind:

 

Ordner 01 – PÄ1

Erläuterungsbericht und Übersichtslageplan

 

Ordner 02 – PÄ1

Bauwerke (Lagepläne, Längs- und Querschnitte, Hydraulik)

Ordner 05 – PÄ1

Lageplan Bauwerke

Grunderwerbspläne

Grundstücksverzeichnis anonymisiert

 

Ordner 07 – PÄ1

UVP-Bericht mit Bestandsplan sowie Biotop- und Nutzungstypen

Ordner 08 – PÄ1

Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit Erläuterungsbericht, Plänen (u.a. Übersichtslageplan und Ausführungspläne zu den Kohärenz- und Kompensationsmaßnahmen) sowie Maßnahmeblättern

 

Ordner 09 – PÄ1

FFH-Verträglichkeitsstudie, SPA-Verträglichkeitsstudie, Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, jeweils mit Plänen/weiteren Anlagen

 

Ordner 10 – PÄ1

Fachgutachten zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

(Vergleichende Bewertung der Fischaufstiegshilfen-Varianten an der Donaustufe Bittenbrunn)

 


9.

Datenschutz (Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz)

In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Regierung von Oberbayern wird alle eingehenden Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) dem Vorhabensträger bzw. den von ihm Beauftragten (z. B. ihren mitarbeitenden Büros) zur Erwiderung zuleiten. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung - sofern diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind - anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist ausdrücklich und deutlich zu erklären. Soweit dies erforderlich ist, erfolgt eine Übermittlung der personenbezogenen Daten auch an die von der Planfeststellungsbehörde zu beteiligenden Behörden, an herangezogene Berater (Sachverständige, Fachanstalten usw.) sowie im Falle eines mit dem Planfeststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsrechtsstreits an das zuständige Gericht.
Die Verarbeitung der Daten ist zur Durchführung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich und erfolgt auf Grundlage von Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) i.V.m. Art 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) bzw. e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sowohl der Vorhabensträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Regierung von Oberbayern (u.a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten bei einer bayerischen Behörde - Regierung von Oberbayern.

 

10.
Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Marktes Rennertshofen unter https://www.rennertshofen.de/startseite, ferner auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter https://link2.bayern/planfestverf-hochwasserschutz sowie im UVP-Portal Bayern unter https://www.uvp-verbund.de/by , Suchbegriff „Flutpolder Riedensheim“, abrufbar.



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