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Tipp des Monats vom Pflegestützpunkt Neuburg-Schrobenhausen: Zuzahlungsbefreiung
Gemeinde Bergheim
04.05.2026, 07:51

Ob für Medikamente, Hilfsmittel oder den Krankenhausaufenthalt -  vom Versicherten sind Zuzahlungen zu leisten. Doch wie kann eine Befreiung von diesen Zuzahlungen beantragt werden, um eine übermäßige Belastung zu verhindern?

Ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung kann bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Dabei müssen die jährlichen Bruttoeinnahmen (Rente, Gehalt, Mieteinnahmen, Zinsen, etc.) von allen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angegeben werden. Aus diesen wird dann die Belastungsgrenze errechnet. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei chronisch Kranken ist die Zuzahlung auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Als chronisch krank gelten Personen, die mindestens einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung beim Arzt behandelt werden und Personen, auf die eins der folgenden Kriterien zutrifft:

·         Es ist mindestens der Pflegegrad 3 vorhanden,

·         es besteht ein Grad der Behinderung von mindestens 60

·         Es ist eine ständige medizinische Versorgung aufgrund der Erkrankung zu erwarten.

Der Arzt muss hierbei eine Bescheinigung über das Vorliegen einer chronischen Erkrankung herausschreiben. Diese muss dem Antrag auf die Zuzahlungsbefreiung beigefügt werden. Wenn mindestens der Pflegegrad 3 oder ein Grad der Behinderung von mindestens 60 vorhanden ist, kann bei der zuständigen Krankenkasse nachgefragt werden, ob dann noch zusätzlich eine Bescheinigung über das Vorliegen einer chronischen Erkrankung vom Arzt notwendig ist.

 

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse zu stellen:

·         Der Antrag kann am Ende eines Kalenderjahres gestellt werden. Hierbei ist es sinnvoll, alle Zuzahlungsbelege aufzubewahren, da diese bei der Antragsstellung mit eingereicht werden müssen.

·         Es kann auch bereits zu Beginn eines Kalenderjahres der jährliche Zuzahlungsbetrag an die Krankenkasse gezahlt werden, um dann für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit zu sein. Dies ist jedoch nur ratsam, wenn absehbar ist, dass die Belastungsgrenze überschritten wird, denn wenn die Zuzahlungen dann doch geringer ausfallen, kann der bereits gezahlte Betrag nicht zurückerstattet werden.

 

Ausgenommen von der Zuzahlungsbefreiung sind unter anderem: Mehrbedarf an Inkontinenzmaterial, selbstbeschaffte Medikamente, etc.

 

 

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an den Pflegestützpunkt Neuburg-Schrobenhausen wenden.

Telefon: 08431/57-547

E-Mail: pflegestuetzpunkt@neuburg-schrobenhausen.de

Öffnungszeiten Neuburg, Bahnhofstraße 107

Di, Mi, Fr 09:00 – 12:00 Uhr

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