Sehr geehrte Vereine und Veranstalter,
das Bayerische Kabinett hat am 13. Mai eine Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung ab 01. Juni 2025 beschlossen. Somit kann im Falle einer vorliegenden Zuverlässigkeit des Antragsstellers von dem förmlichen Verfahren zur Genehmigung eines vorübergehenden Gaststättenrechtlichen Betriebs nach § 12 GastG (Gaststättenrechtliche Genehmigung, Schankgenehmigung) abgesehen werden. Darüber hinaus wurde die Formerfordernis gelockert, sodass zukünftig eine einfache E-Mail ausreicht. Abschließend wurde die Frist für die Genehmigungsfiktion von 3 Monaten auf 2 Wochen herabgesetzt.
Die Gemeinde Aurach handhabt es in der Praxis so:
Bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank reicht es aus, wenn Veranstalter die untenstehende Tabelle ausfüllen und an die E-Mail-Adresse info@aurach.de senden.
Diese Regelung gilt für wiederkehrende Veranstaltungen desselben Veranstalters.
Als Veranstalter wird seitens der Gemeinde Aurach auch ein Verein angesehen. Ein förmlicher Antrag ist somit nicht mehr notwendig.
Anmeldender (Name, Adresse, ggf. veranstaltender Verein) |
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Ort der Veranstaltung |
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Zeitraum der Veranstaltung |
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Voraussichtlich erwartete Besucherzahl |
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Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke |
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Sofern keine Bedenken seitens der Gemeinde Aurach bestehen, gilt der Ausschank zwei Wochen nach Anzeige als genehmigt. Kosten werden von uns keine erhoben.
Weiterhin notwendig sind:
· Anzeige Beantragung auf Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung
unter Online-Dienste: https://www.aurach.de/seite/de/gemeinde/2412/-/Ordnungsamt.html
· Meldebogen „Jugendschutz“ (auf der Homepage unter Formulare), bitte bei uns zur Weiterleitung ans LRA abgeben.
· Meldebogen „Lebensmittel“ (die werden auf die Seite vom LRA Ansbach weitergeleitet.
Siehe Link unten:
https://www.aurach.de/seite/de/gemeinde/0035:288/tn_35/Formulare.html
Wichtig:
Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern behält sich die Gemeinde Aurach vor, sich weiterhin einen förmlichen Antrag auf gaststättenrechtliche Erlaubnis vorlegen zu lassen und die Erlaubnis mit einem förmlichen Bescheid, ggfls. mit notwendigen Auflagen, auszusprechen.