Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert.
Wurde also z.B. ein Wintergarten angebaut, ein Haus abgerissen, eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche zu Bauland etc., muss das Finanzamt darüber informiert werden. Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgegeben werden, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt. Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Die Änderungen müssen dann bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt angezeigt werden.
Mehr Informationen dazu lesen Sie im Flyer "Grundsteuer in Bayern", den das Bayerische Landesamt für Steuern erstellt hat.
Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter
www.grundsteuer.bayern.de
