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Winterdienst in der Gemeinde
Gemeinde Fraunberg
12.11.2025, 17:00

Winterdienst in der Gemeinde

Um bei Schneefall einen einwandfreien Winterdienst zu gewährleisten, bitten wir folgendes zu beachten:

1. Bitte Sträucher und Äste, die aus Vorgärten auf öffentliche Straßen und Gehwege überhängen, zurückschneiden! Sie werden bei Belastung durch Schnee noch heruntergedrückt und bedeuten dann noch eine größere Behinderung für alle Verkehrsteilnehmer. Außerdem können die gemeindlichen Fahrzeuge ihren Streu- und Schneeräumdienst nicht ordnungsgemäß durchführen.

2. Bitte Autos unbedingt auf den privaten, gebäudebezogenen Stellplätzen parken, damit der Schneeräumdienst nicht gehindert ist. Straßenbereiche also möglichst von geparkten Fahrzeugen freihalten.

3. Bei Schneefall bitte nicht gleich mit Sonderwünschen in Bezug auf die Schneeräumung an die Gemeindeverwaltung herantreten. Als erstes haben die Schneeräumfahrzeuge dafür zu sorgen, dass der Verkehr auf den örtlichen Straßen aufrechterhalten wird. Die Schneeräumfahrzeuge der Gemeinde Fraunberg können nicht überall zu gleichen Zeit sein!

4. Nach der Winterdienstsatzung der Gemeinde müssen die Hausbesitzer vor ihren Grundstücken die Gehwege oder Gehbahnen räumen und ggf. streuen.

Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Anlieger von öffentlichen Straßen, bei Notwendigkeit zu räumen und zu streuen.

 

 

 

Auszug aus der Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9

Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

§ 10

Sicherungsarbeiten

(1) Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgänger-überwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11

Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

 

Die Verordnung kann im Rathaus, Zimmer 2.1., eingesehen werden.


Beschreibung

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