Die Räum- und Streupflicht in Bayern für Kommunen ergibt sich vom Gesetzgeber durch § 839 BGB, als hoheitliche Aufgabe zur Wahrung der Amtspflicht.
Der Markt Au stellt flächenmäßig die zweigrößte Kommune im Landkreis Freising dar. Das Gesamt- Gemeindestraßennetz wird durch gemeindliche Mitarbeiter des Bauhofes gemäß Räum- und Streuplan und in Teilen des Gemeindegebietes durch Beauftragung des Maschinenrings betreut.
Der Winterdienst erfolgt strikt nach vorgegebener Priorisierung gem. Art. 69 BayStrWG, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung.
* Dringlichkeitsstufe I – Hauptverkehrsadern im Gemeindegebiet
* Dringlichkeitsstufe II – Verkehrswege zu Schulen, Kindergärten, sonstigen öffentlichen Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen
* Dringlichkeitsstufe III – alle weiteren befestigten gemeindlichen Straßen, wiederum abgestuft nach Verkehrsbedeutung, sogenannte Nebenstrecken
Diese Einstufung beläuft sich ausschließlich auf gemeindeeigene Straßen (Gemeindestraßen). Staats-, Kreis-, und Bundesstraßen werden durch den jeweiligen Straßenbaulastträger (d. h. Landkreis oder Staatliches Bauamt) betreut!
Räumbeginn ist täglich 3 Uhr morgens gemäß Stufenplanung. Die weitere Räumung und Streuung von Wohnstraßen und Nebenstrecken ist eine freiwillige Serviceleistung des Marktes zur Erhöhung der Personen- und Verkehrssicherheit und erfolgt ebenfalls nach entsprechender Priorisierung bzw. Verkehrsbedeutung.
Der Bauhof ist hierbei auf die Mithilfe der Bürgerschaft angewiesen. Fahrzeugbesitzer sind in eigenem Interesse und im Interesse der Allgemeinheit dringend dazu aufgefordert, ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge zu ermöglichen.
Bitte halten Sie die betreffenden Straßen frei und stellen Sie keine Fahrzeuge oder Anhänger auf den Fahrbahnen, in Kurvenbereichen oder Wendeflächen ab. In zugeparkten Bereichen kann der Winterdienst nicht durchgeführt werden!
Die direkte Räum- und Streupflicht der Anlieger ergibt sich aus § 10 der Verordnung des Marktes Au i. d. Hallertau über die Reinhaltungen und Reinigung der öffentlichen Straßen, sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherheitsverordnung) vom 24.05.2013.
Die Anlieger (Vor- und Hinterlieger) haben die Gehsteige an Werktagen bis 7.00 Uhr und an Sonntagen, sowie an gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr vom Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-, oder Eisesglätte mit geeignetem abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt, Streusalz) jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Maßnahmen sind bis 20 Uhr grundsätzlich so oft zu wiederholen, wie dies zur Gefahrenverhütung erforderlich ist. Es ist darauf zu achten, dass Abflussrinnen, Hydranten, Gullys und Fußgängerüberwege frei bleiben.
Der von Bürgern selbst geräumte Schnee am eigenen Grundstück ist neben der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht erschwert oder gefährdet wird – somit ist ein Zusammenspiel zwischen Bürger und Bauhof wichtig, um auch für die allgemeine Sicherheit von Fußgängern und Kraftfahren zu sorgen.
Die Verordnung ist auf der gemeindlichen Homepage unter folgendem Link einsehbar: https://markt-au.de/wp-content/uploads/2023/10/Verordnung-ueber-die-Reinhaltung-und-Reinigung-der-oeffentlichen-Strassen-und-die-Sicherung-der-Gehbahnen-im-Winter-Reinigungs-und-Sicherungsverordnung.pdf
Wir danken unseren Bürgerinnen und Bürgern für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe in diesen witterungsbedingt herausfordernden Tagen.
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