Nach § 10 Absatz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinden Wald und Zell (BGS/EWS) können Wassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wurden, bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr abgezogen werden. Die Mengen sind durch geeichte Wasserzähler zu ermitteln.
Das Befüllen von Poolanlagen über Leitungen mit einem Gartenwasserzähler oder Unterzählers ist nicht zulässig, da das abgelassene Poolwasser nicht im eigenen Garten versickern darf, bzw. kann das Poolwasser nicht erlassen werden, da das Wasser über den Kanal entsorgt werden muss (§ 5 Absatz 5 EWS). Falls die Befüllung trotzdem über einen Gartenwasserzähler oder Unterzähler erfolgt, muss das Poolvolumen und die Anzahl der Neubefüllungen am Jahresende der Gemeinde mitgeteilt werden.
Der Einbau eines geeichten Gartenwasserzählers oder Unterzählers muss vorab bei der Gemeinde Wald/Zell schriftlich oder telefonisch beantragt werden.
Tel. Nr.: 09463/8404-133 oder per Mail: melanie.schraml@vg-wald.de
Bitte beachten Sie folgende Installationshinweise für den Einbau:
· Den Gartenwasserzähler oder Unterzähler müssen Sie selbst erwerben.
· Der Gartenwasserzähler oder Unterzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Es dürfen nur geeichte Wasserzähler eingebaut werden. Der Eichzeitraum beträgt 6 Jahre. Für den Einbau des Unterzählers sind Sie selbst verantwortlich. Nach der Montage ist eine Bestätigung über den fachgerechten Einbau durch einen Installationsbetrieb vorzulegen.
- Die Abnahme und Verplombung sollte zeitnah nach dem Einbau, durch einen Klärwärter oder den zuständigen Bediensteten der jeweiligen Gemeinde erfolgen.
- Absetzungen erfolgen erst ab Verplombung des Unterzählers.
- Nach Ablauf der Eichung (6 Jahre) ist der Zähler auf Ihre Kosten gegen einen neuen geeichten Zähler zu tauschen. Der Zählertausch ist umgehend zu melden (Mitteilung des Zählerstandes zum Zeitpunkt des Ausbaus!). Der ausgebaute Zähler ist beim Verplomben des neuen Zählers dem zuständigen Gemeinde-Bediensteten vorzuzeigen, welcher den Ausbauzählerstand kontrolliert. Wird der Austausch nicht bis zum Ablauf der Eichfrist durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des verbrauchten Gießwassers.
Eine Aufforderung zum Zählerwechsel erfolgt zukünftig nicht mehr. Die Überwachung der Eichung und der Austausch des Zählers obliegen dem Gebührenpflichtigen.
Jahresendabrechnung:
Die Zählerablesung des Gartenwasserzählers oder Unterzählers für die Jahresendabrechnung hat durch den Gebührenpflichtigen selbst zu erfolgen.
Bitte den Zählerstand spätestens bis 31.12. des jeweiligen Jahres der Verwaltungsgemeinschaft Wald, per Telefon, Telefonnummer 09463/8404-133, über die Homepage der Verwaltungsgemeinschaft oder über den Ablesevordruck im Mitteilungsblatt melden.
Der Gartenwasserzählerstand wird dabei in der Datenverarbeitung erfasst und die Absetzung wird dann, falls berechtigt, bei der Jahresrechnung berücksichtigt.
Bei entsprechenden Vorkommnissen, z. B. keine Angabe bei der Selbstablesung, Ablehnung einer Zählerüber-prüfung, Fehlen eines zu kontrollierenden Zählers, Überschreitung der Eichfrist, Entfernung der Plombe u.ä., kann eine Absetzung nicht erfolgen.
Hinweis: In der Regel lohnt sich die Anschaffung und Vorhaltung eines Gartenwasserzählers oder Unterzählers erst bei größeren Wasserverbrauchsmengen.
Die Regelungen zur Abwassergebührenfestsetzung sind in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der betreffenden Gemeinde festgelegt und nachzulesen.
Die Satzung ist auf der Gemeinde-Homepage hinterlegt:
https://vg-wald.de (Reiter Bürgerservice/Gartenwasserzähler)